In Spalte 1 des Formulars werden prinzipiell alle Arbeitsplätze gezählt, auch die von Teilzeitkräften/Aushilfen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitsplätze von Teilzeitkräften/Aushilfen aber außerdem in Spalte 3 eingetragen werden. Damit werden sie von der Gesamtzahl wieder abgezogen und bei der Berechnung der Pflichtarbeitplätze nicht berücksichtigt.
Ob eine Teilzeitkraft/Aushilfe in Spalte 3 wieder abgezogen werden darf, hängt von
- der wöchentlichen Arbeitszeit und
- der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ab.
Die Höhe des Gehalts spielt hierbei keine Rolle!
In Spalte 3 gezählt (also abgezogen) werden dürfen:
- Teilzeitkräfte/Aushilfen mit einer Arbeitszeit von weniger als 18 Wochenstunden
- Wenn keine Arbeitszeit vertraglich vereinbart worden ist, gelten die tatsächlich geleisteten Stunden.
- Bei unregelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit zählt die tatsächlich geleistete wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit.
- Teilzeitkräfte/Aushilfen, die nach der Natur der Arbeit oder gemäß vertraglicher Vereinbarung höchstens 8 Wochen beschäftigt sind.
Teilzeitkräfte/Aushilfen, die länger als acht Wochen und über 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden, zählen also als "normale" Arbeitsplätze und dürfen nicht abgezogen werden.