Voraussetzung ist eine unfall- oder krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Ausbildungs- oder Arbeitsfähigkeit, die besondere Hilfen zur dauerhaften Teilhabe an Arbeit und Beruf erfordert.
Eine Ausbildung der beruflichen Rehabilitation erfolgt hauptsächlich als berufliche Erstausbildung behinderter Jugendlicher in Berufsbildungswerken oder als berufliche Weiterbildung beziehungsweise Umschulung behinderter Erwachsener in Berufsförderungswerken (unter Einbeziehung unterstützender sozialer, psychologischer und medizinischer Maßnahmen). Für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind je nach Ursache der Beeinträchtigung unterschiedliche Rehabilitationsträger zuständig.
Körperlich, geistig oder psychisch behinderte Menschen können auch außerhalb der Ausbildungsordnungen anerkannter Ausbildungsberufe ausgebildet werden, um die besonderen Bedingungen dieser Personengruppen zu berücksichtigen (Berufsbildungsgesetz – BBiG).