Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen umfassen Leistungen aus vier Leistungsgruppen der Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe:
A. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (ab dem 1.1.2020 SGB IX Teil 2, Kapitel 3)
Sie entsprechen den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, beispielsweise in stationären Einrichtungen für Personen ohne vorrangige Ansprüche gegenüber Krankenkassen oder Rentenversicherungsträgern – insbesondere für suchtkranke und psychisch kranke Menschen.
- Kuren
- Reha-Sport
- Früherkennung
- Heilmittel
- Therapien
B. Teilhabe am Arbeitsleben: Leistungen zur Beschäftigung (ab dem 1.1.2020 SGB IX Teil 2, Kapitel 4)
Für Menschen, die aufgrund der Schwere ihrer Behinderung nicht auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können.
C. Leistungen zur Teilhabe an Bildung (ab dem 1.1.2020 SGB IX Teil 2, Kapitel 5)
Beispielsweise zur angemessenen Schul- oder Berufsausbildung für behinderte Kinder und junge Menschen in stationären Einrichtungen oder behinderungsbedingt notwendige Leistungen zur Hochschulausbildung, wie z. B. Studienassistenz oder technische Hilfsmittel.
D. Leistungen zur Sozialen Teilhabe (ab dem 1.1.2020 SGB IX Teil 2, Kapitel 6)
- Leistungen für Wohnraum
- Assistenzleistungen
- Heilpädagogische Leistungen
- Hilfen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten (Fördergruppen, Schulungen)
- Leistungen zur Förderung der Verständigung (beispielsweise Übernahme der Kosten für Gebärdendolmetschdienste)
- Leistungen zur Mobilität
- Hilfsmittel
- Besuchsbeihilfen