Ab einem Alter von 18 haben Menschen mit Behinderung grundsätzlich die Möglichkeit, einen Führerschein zu erwerben. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer gefährdet ist, darf die Fahrerlaubnisbehörde aber für die einzelne Autofahrerin oder den einzelnen Autofahrer bestimmte Auflagen oder Beschränkungen festlegen. Völlig verweigert werden darf eine Fahrerlaubnis nur dann, wenn die Sicherheit des Straßenverkehrs auch durch Auflagen oder Beschränkungen nicht sichergestellt werden kann.