Besonderes Gewicht hat die Versorgung mit Hilfsmitteln im Rahmen der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 47 SGB IX.
Danach besteht Anspruch auf die im Einzelfall erforderlichen Hilfsmittel, wenn diese von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können (beispielsweise ein Rollstuhl mit bestimmter Ausstattung), um
- einer drohenden Behinderung vorzubeugen,
- den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder
- eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit sie nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind.
Dieser Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandhaltung, Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Einzelheiten zur Hilfsmittelversorgung sind in Richtlinien der jeweiligen Spitzenverbände der Träger geregelt. Die spezielle Beratung durch den Medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenkassen in Zusammenarbeit mit den Orthopädischen Versorgungsstellen (§ 275 Absatz 3 SGB V) ist darauf gerichtet, die Hilfsmittelversorgung auf den individuellen Bedarf abzustimmen.
Die Unfallversicherung richtet sich bei der Hilfsmittelversorgung nach der Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter (s. u.) und der Bereich der Sozialen Entschädigung nach der Orthopädieverordnung (s. u.).