Die Unterstützungsleistungen für jeden einzelnen Menschen sollen gemäß dem individuellen Bedarf im Teilhabeplan festgelegt werden. Besonders bei komplexen Leistungsfällen kann (mit Zustimmung oder auf Wunsch der Leistungsberechtigten) eine Teilhabeplankonferenz (Fallkonferenz) als Teil des Teilhabeplanverfahrens einberufen werden. (Wird eine Teilhabekonferenz durchgeführt, können sich gemäß § 15 SGB IX die Fristen für die Entscheidung über den Antrag bei der Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger verlängern.)
Rehabilitationsträger, Leistungsberechtigte und ggf. weitere Beteiligte sollen den "runden Tisch" der Teilhabeplankonferenz nutzen, um gemeinsam den Rehabilitationsbedarf, die Maßnahmen und geeignete Ziele festzulegen (§ 20 SGB IX). Die Durchführung einer solchen Konferenz kann von den Leistungsberechtigten, den beteiligten Rehabilitationsträgern und den Jobcentern vorgeschlagen werden. Der Leistende Rehabilitationsträger kann den Vorschlag jedoch ablehnen, wenn der Sachverhalt seiner Meinung nach auch ohne großen Aufwand schriftlich ermittelt werden kann.
Grundsätzlich ist die Möglichkeit einer Teilhabeplankonferenz dazu gedacht, die Beteiligung der Leistungsberechtigten zu stärken. Sie wird durch die im Bundesteilhabegesetz (BTHG) vorgesehene sowie vom Bund geförderte Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) unterstützt.