Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze bestehen zu einem wesentlichen Teil aus einer Liste von medizinischen Befunden und gesundheitlichen Beeinträchtigungen, denen jeweils ein Grad der Behinderung (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) zugewiesen ist (vgl. Teil B: GdS-Tabelle). Nach dieser Tabelle wird die Höhe des GdB bemessen und letztlich über die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises oder über die Höhe der Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz entschieden.
Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) trat am 1. Januar 2009 in Kraft und hat die bis dahin gültigen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP)" abgelöst. In die Anlage zu § 2 Versorgungsmedizinische Grundsätze wurden die in den Anhaltspunkten niedergelegten Grundsätze und Kriterien übernommen und an die seit Jahren bewährten Bewertungsgrundsätze und Verfahrensabläufe angeknüpft. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze werden auf Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft unter Anwendung der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin fortentwickelt.