Das Verzeichnis der schwerbehinderten Menschen ist eine grundlegende Basis für die Arbeit der betrieblichen Interessenvertretungen und insbesondere der Schwerbehindertenvertretung (SBV), da es einen Überblick über den von der SBV zu betreuenden Personenkreis gibt und als Grundlage für die Liste der Wahlberechtigten gilt.
Jedes Jahr vor dem 01. April müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine Kopie der Anzeige zur Ausgleichsabgabe sowie des Namensverzeichnisses der schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Beschäftigten unaufgefordert dem Betriebsrat bzw. Personalrat, der Schwerbehindertenvertretung und der oder dem Inklusionsbeauftragten übermitteln (§ 163 Absatz 2 Satz 3 SGB IX).
Außerdem sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach § 182 Absatz 1 SGB IX verpflichtet, der Schwerbehindertenvertretung zu jedem Zeitpunkt die bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen namentlich zu benennen, für deren Interessenwahrnehmung die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 SGB IX zuständig ist.