Der Werkstattrat vertritt die Interessen der Beschäftigten in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM). Unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit haben Werkstatträtinnen und -räte das Recht, in der Werkstatt bei den Angelegenheiten mitzuwirken, die ihre Interessen berühren. Die Werkstätträtinnen und -räte nehmen diese Mitwirkung wahr gemäß § 222 SGB IX. Näheres regelt die Wekrstättenmitwirkungsverordnung (WMBO). Vergleichbar dem Betriebsrat wacht der Werkstattrat darüber, ob der Träger der Werkstatt die Gesetze und Regeln einhält, die zum Schutze der Beschäftigten mit Behinderung gelten.