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Bibliographische Angaben zur Publikation
Beitrag A17-2018: Intention des Gesetzgebers zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nach § 13 SGB IX und Begriffsbestimmung
Teil II: Trägerübergreifend einheitliche Mindestanforderungen
Sammelwerk / Reihe:
Fachbeiträge des Diskussionsforums Rehabilitations- und Teilhaberecht, Fachbeiträge A: Sozialrecht
Autor/in:
Herausgeber/in:
Kohte, Wolfhard; Nebe, Katja; Seger, Wolfgang [u. a.]
Quelle:
Heidelberg: Eigenverlag, 2018, 6 Seiten: PDF
Jahr:
2018
Link(s):
Link zu dem Fachbeitrag (PDF, 248 KB).
Abstract:
Fachbeiträge A - Sozialrecht:
Die Fachbeiträge A behandeln rechtliche Fragen zum SGB IX sowie in diesem Kontext aktuelle Entwicklungen im sozialen Leistungsrecht. Dazu gehören das Verfahrensrecht, die Hilfsmittelversorgung einschließlich assistiver Technologien (Domotechnik) sowie die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft. Ein besonderes Augenmerk gilt zudem den Neuregelungen zum Persönlichen Budget, der Unterstützten Beschäftigung sowie der Teilhabe von behinderten Frauen und Müttern mit behinderten Kindern am Leben in der Gesellschaft.
Diskussionsgegenstand:
Im zweiten Teil des Beitrags konkretisiert der Autor die in § 13 Absatz 2 SGB IX genannten Mindestanforderungen für Instrumente der Bedarfsermittlung. Diese haben sich an dem bio-psycho-sozialen Modell der ICF zu orientieren und müssen eine funktionsbezogene Bedarfsfeststellung ermöglichen. Zunächst ist dabei gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 1 SGB IX das Vorliegen einer Behinderung im Sinne einer Funktionsbeeinträchtigung zu prüfen.
Zudem müssen in einem zweiten Schritt gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 2 SGB IX die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe der leistungsberechtigten Person erfasst werden. Dabei sollen die Beeinträchtigungen in den einzelnen Aktivitätsbereichen der ICF in den Blick genommen werden, wie es § 118 Absatz 1 Satz 3 SGB IX bereits für das neue Eingliederungshilferecht regelt. Entscheidend ist dabei, dass die Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung umfassend und unabhängig von Trägerzuständigkeiten zu erfolgen hat.
Des Weiteren müssen die Instrumente zur Bedarfsermittlung gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 3 SGB IX die personenbezogenen Teilhabeziele dokumentieren. Auch dabei ist die Zuständigkeit des jeweiligen Leistungsträgers auszublenden. Schließlich legt § 13 Absatz 2 Nummer 4 SGB IX fest, dass eine Prognose darüber zu erstellen ist, welche Leistungen zur Erreichung der Ziele voraussichtlich erfolgreich sind. Dadurch entstehen insbesondere Anforderungen hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen.
Um trägerübergreifende Maßstäbe festzulegen, entwickelt die BAR entwickelt Grundsätze zur Bedarfserkennung und Bedarfsermittlung. Wie Instrumente zur Bedarfsermittlung in der Praxis aussehen könnten, wird derzeit durch das BMAS untersucht.
Weitere Informationen:
Schlagworte:
- Bedarfsermittlung /
- Begriff /
- Bundesteilhabegesetz /
- Definition /
- Deutschland /
- Diskussion /
- Gesetzgebung /
- Instrumente der Bedarfsermittlung /
- Koordination /
- Leistung /
- Leistungen zur Teilhabe /
- Leistungsrecht /
- Personenzentrierte Hilfe /
- Recht /
- Recht auf Teilhabe /
- Rechtsvergleich /
- Rehabilitationsbedarf /
- Rehabilitationsleistung /
- Rehabilitationsrecht /
- Rehabilitationsziel /
- SGB IX /
- Sozialrecht /
- Teilhabe /
- Teilhabeplanverfahren /
- Trägerübergreifend /
- Zielsetzung
Informationen in der ICF:
Dokumentart:
Graue Literatur / Online-Publikation
Bezugsmöglichkeit:
Deutsche Vereinigung für Rehabilitation e.V. (DVfR)
Reha-Recht.de - das Onlineportal für Rehabilitations- und Teilhaberecht
Homepage: https://www.reha-recht.de
Um Literatur zu beziehen, wenden Sie sich bitte an Bibliotheken, die Herausgeber, den Verlag oder an den Buch- und Zeitschriftenhandel.
Referenznummer:
DVfRA1817
Informationsstand: 05.11.2018