Thematisch sind die Fachbeiträge des Diskussionsforums Rehabilitations- und Teilhaberecht in fünf Schwerpunktgruppen unterteilt: A: Sozialrecht, B: Arbeitsrecht, C: Sozialmedizin und Begutachtung, D: Konzepte und Politik und E: Recht der Dienste und Einrichtungen.
Die Fachbeiträge A behandeln rechtliche Fragen zum
SGB IX sowie in diesem Kontext aktuelle Entwicklungen im sozialen Leistungsrecht. Dazu gehören das Verfahrensrecht, die Hilfsmittelversorgung einschließlich assistiver Technologien (Domotechnik) sowie die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft. Ein besonderes Augenmerk gilt zudem den Neuregelungen zum Persönlichen Budget, der Unterstützten Beschäftigung sowie der Teilhabe von behinderten Frauen und Müttern mit behinderten Kindern am Leben in der Gesellschaft.
Die Autorin bespricht in diesem Beitrag das Urteil des 8. Senats des
BSG vom 11. August 2022 (B 8 SO 3/21 R). Das
BSG hatte entschieden, dass Leistungen der Eingliederungshilfe, die rechtmäßig begünstigend in Form eines Persönlichen Budgets bewilligt worden sind, nicht nach § 47 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden dürfen. Die Vorschrift lasse den Widerruf für die Vergangenheit nur für Leistungen zu, deren Zweck im Verwaltungsakt oder in einbezogenen untergesetzlichen Regelungen bestimmt ist.
Das Persönliche Budget als Leistungsform sei aber an die gesetzlichen Voraussetzungen der Leistungen zur Teilhabe gebunden. Über den gesetzlich vorgegebenen Anspruchsinhalt hinaus seien durch den bewilligenden Verwaltungsakt lediglich Präzisierungen und Konkretisierungen zulässig, die aber weder eine originäre Zweckbestimmung noch daraus resultierende Verhaltenspflichten des Leistungsempfängers begründen können.
Die Autorin kritisiert insbesondere, dass sich der 8. Senat mit dieser Entscheidung in Widerspruch zur Konzeption des Persönlichen Budgets als Sachleistungssurrogat (Sachleistungsersatz) mit strikter Zweckbindung setzt, auch wenn er vorgibt, daran im Grundsatz festzuhalten. Indem die Entscheidung nicht klar zwischen den allgemeinen (Eingliederungs-)Zielen der Sozialleistung einerseits und der Zweckbestimmung im Sinne der konkreten Budgetverwendung andererseits unterscheide, komme sie zu nicht überzeugenden Schlüssen.