Thematisch sind die Fachbeiträge des Diskussionsforums Rehabilitations- und Teilhaberecht in fünf Schwerpunktgruppen unterteilt: A: Sozialrecht, B: Arbeitsrecht, C: Sozialmedizin und Begutachtung, D: Konzepte und Politik und E: Recht der Dienste und Einrichtungen.
Die Fachbeiträge A behandeln rechtliche Fragen zum
SGB IX sowie in diesem Kontext aktuelle Entwicklungen im sozialen Leistungsrecht. Dazu gehören das Verfahrensrecht, die Hilfsmittelversorgung einschließlich assistiver Technologien (Domotechnik) sowie die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft. Ein besonderes Augenmerk gilt zudem den Neuregelungen zum Persönlichen Budget, der Unterstützten Beschäftigung sowie der Teilhabe von behinderten Frauen und Müttern mit behinderten Kindern am Leben in der Gesellschaft.
Die Diskussionen um die Abschaffung beziehungsweise Anpassung von § 43a im Elften Sozialgesetzbuch (
SGB XI) wird breit bei verschiedenen Akteurinnen und Akteuren der Reha-Landschaft sowie unter den Betroffenen diskutiert. Menschen mit Behinderungen benötigen häufig ergänzend zu ihren Leistungen zur Teilhabe auch Leistungen zur Pflege.
In Abhängigkeit ihres Wohnorts - im eigenen häuslichen Bereich oder in einer besonderen Wohnform - ist dieses unterschiedlich im Elften Sozialgesetzbuch geregelt. Für Menschen mit Behinderungen in besonderen Wohnformen, die mindestens einen Pflegegrad 2 haben, soll die Pflegeleistung von den Mitarbeitenden der Einrichtung erbracht werden. Dafür zahlt die Pflegeversicherung aktuell einen Pauschalbetrag in Höhe von 266 Euro an den Träger der Einrichtung.
Einige sehen in der gesetzlichen Regelung den gleichberechtigten und uneingeschränkten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung verhindert. Zugleich sehen sie eine diskriminierende Ungleichbehandlung im Vergleich zu Menschen mit Behinderungen, die im häuslichen Bereich gepflegt werden und einen Anspruch auf Pflegegeld in Abhängigkeit ihres Pflegegrades haben. Einige fordern daher die gänzliche Abschaffung der Regelung, andere eine Anpassung zur Beendigung der Ungleichbehandlung und Berücksichtigung des mit dem Bundesteilhabegesetzes gestärkten Wunsch- und Wahlrechts für Menschen mit Behinderungen.
Der Autor greift in seinem Beitrag die Historie für die Regelung auf und nennt aus seiner Sicht Argumente, unter Bezugnahme auf die Gegenpositionen und weiteren rechtlichen Auswirkungen, die für eine Beibehaltung sprechen.