Hintergrund und Zielstellung
Teilhabeleistungen sind in Deutschland durch eine historisch gewachsene horizontale und vertikale Fragmentierung geprägt. Horizontal bedeutet, dass verschiedene Organisationen für die Finanzierung zuständig sein können; vertikal verweist auf die Verortung dieser Organisationen auf unterschiedlichen Verwaltungsebenen mit jeweils eigener Autonomie. Bei der Bewilligung von Teilhabeleistungen gilt üblicherweise das Kausalprinzip, bei dem die Zuständigkeit durch die Ursache des Bedarfs bestimmt wird (Bogumil, Gräfe, 2024).
Da einem Bedarf mehrere Ursachen zugrunde liegen können, ist die Zuordnung jedoch nicht immer eindeutig. An Schnittstellen entstehen dadurch Interferenzprobleme und Verantwortungsdiffusion, was die Versorgungssituation erheblich beeinträchtigen kann - ein Problem, das seit Jahrzehnten bekannt ist und politisch vielfach adressiert wurde. Dennoch konnte die Situation im Bereich der Teilhabeleistungen bislang nicht grundlegend verbessert werden (Stöbe-Blossey et al., 2019).
Es ist anzunehmen, dass Reformprozesse durch die bestehende Fragmentierung gehemmt werden, denn der Transfer von Forschungsergebnissen sowie die flächendeckende Implementierung neuer Maßnahmen sind als Querschnittsaufgaben von einer Vielzahl unterschiedlicher Akteure mit teils konfligierenden Prinzipien abhängig.
Ziel dieses Beitrags ist es, am Beispiel des Projekts ELAN aus dem Bundesprogramm rehapro, dessen Auftrag unter anderem die Förderung der Kooperation zwischen den Rechtskreisen SGB II und SGB VI war, aufzuzeigen, welche Implementierungshürden durch Fragmentierung entstehen können.
Take-Home-Message
Fragmentierung von Teilhabeleistungen erschwert die Verstetigung rechtskreisübergreifender Projekte, allerdings kann durch verbindliche Vereinbarungen auf Makro- und Mesoebene sowie persönliche Kontakte auf Mikroebene rechtskreisübergreifende Kooperation gelingen.