Das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (
BGG) wurde 2002 eingeführt, um das Benachteiligungsverbot wegen einer Behinderung aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz in der Verwaltungspraxis der deutschen Bundesbehörden zu konkretisieren. 2014 wurde die Norm evaluiert und 2016 neu gefasst, um die Impulse der
UN-Behindertenrechtskonvention aufzunehmen. Die ersten beiden Absätze der Norm lauten seitdem auszugsweise:
(1) Ein Träger öffentlicher Gewalt darf Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. Eine Benachteiligung liegt auch bei einer Belästigung im Sinne des (...) Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (...) vor, (...). Bei einem Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit wird das Vorliegen einer Benachteiligung widerleglich vermutet.
(2) Die Versagung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen ist eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes. Angemessene Vorkehrungen sind Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass ein Mensch mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und ausüben kann, und sie die Träger öffentlicher Gewalt nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten.
Rechtswissenschaftliche und rechtstatsächliche Untersuchungen haben erhebliche Defizite der Barrierefreiheit im deutschen Gesundheits- und Sozialwesen ergeben und rechtliche Lösungswege diskutiert. Das
BGG ist 2021/2022 erneut evaluiert worden. Die Ergebnisse werden 2023 den Deutschen Bundestag und die Bundesbehörden beschäftigen, zu denen auch wichtige Rehabilitationsträger wie die
DRV Bund,
DRV KBS,
BA, bundesweite Krankenkassen und Berufsgenossenschaften gehören.
Das Benachteiligungsverbot aus § 7
BGG hat praktische Folgen für Rehabilitationsträger und Leistungserbringer.