Der Autor stellt eine systematische Gesamtdarstellung der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft vor. Absatz 1 des § 55
SGB IX regelt die Ziele und Voraussetzungen der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, einen einklagbaren Anspruch gewährt er jedoch nicht. Dieser ergibt sich allein aus den speziellen Leistungsgesetzen.
Die Leistungen zur Teilhabe in der Gemeinschaft sollen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen, sichern oder unabhängig von Pflege machen. Sie stellen sicher, dass soziale Grundbedürfnisse für eine höhere Lebensqualität befriedigt werden. Voraussetzung für diese Leistungen sind die Lebenswirklichkeit und die Wünsche des Leistungsnehmers. Die Kosten müssen ähnlich wie im Sozialhilferecht in einem angemessenen Verhältnis zum Erfolg der Maßnahme stehen.
Pflegebedürftigkeit kann durch Teilhabeleistungen vermieden und verringert werden. Infolgedessen sichert und ermöglicht sie die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, sodass die Leistungen nach § 55
SGB IX auch dann in Betracht gezogen werden wenn noch keine Pflegebedürftigkeit eingetreten ist. Starre Altersgrenzen sind nach Meinung des Autors kein Grund und Anlass für einen Wechsel in den Pflegebereich.
Für die Leistungen zur Teilhabe sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge, die Träger der Jugend- und Sozialhilfe sowie die Träger der Sozialhilfe zuständig. Nach § 1
SGB IX können diese Leistungen nur von behinderten Personen in Anspruch genommen werden. § 7
SGB IX erweitert jedoch den Adressatenkreis, sodass unter speziellen Umständen auch Personen die nichtbehindert oder von Behinderung bedroht sind, gewisse Leistungen zur Teilhabe nutzen können.
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind gegenüber den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie den unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen nachrangig. Dieser Nachrang gilt jedoch nur solange es sich um gleichartige Hilfen beziehungsweise Hilfsmittel aus den anderen Leistungsgruppen handelt.
Kann man nicht genau abgrenzen oder zuordnen so ist der Leistungsbereich entscheidend in dem der individuelle Bedarf gemessen am Leistungszweck, Leistungsgegenstand und an der Art der Leistungsausführung am größten ist. In Zweifelsfällen, die mit der Zuständigkeit des Trägers für Sozial- und Jugendhilfe einhergehen, rät der Autor davon ab die Hilfen den Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zuzuordnen, Sie bedeuten für den Leistungsempfänger mehr Kosten, die bei Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenkasse nicht anfallen würden.
Leistungen abzugrenzen ist in den unterschiedlichsten Bereichen nicht unproblematisch. Grundsätzlich haben die medizinischen Rehabilitationsleistungen bei psychosozialen Begleithilfen und ähnlichen Hilfen Vorrang, solange der soziale Eingliederungsbedarf komplett gedeckt ist und kein Restbedarf besteht. Ähnliches gilt für sie Kraftfahrzeughilfe, die zum einen als Hilfe zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, zum anderen auch als Hilfe zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben gesehen werden kann. Ersteres fällt in die Zuständigkeit der Rentenversicherung, letzteres in die der Sozialhilfe.
Bei der Abgrenzung ist entscheidend ob die gesellschaftliche Teilhabe oder die Pflege der Hauptzweck der Leistung ist und wie der jeweilige organisatorische und fachliche Zusammenhang mit der Pflege beziehungsweise der Teilhabe bei der Leistungsausführung zusammenhängt. Im Allgemeinen greift der Nachrang der Leistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben wenn die anderen Leistungen als „bereite Mittel“ auch tatsächlich zur Verfügung stehen.
Das
SGB IX hat einen umfangreichen Leistungskatalog, den jedoch vom Autor als willkürlich zusammengestellt empfindet und deshalb weitere kreative Ansätzen zur Erweiterung fordert. Luthe befürwortet indes, dass § 7
SGB IX zusätzliche Leistungsangebote ins Spiel bringt. Die Auflistung der Leistungen in § 55
SGB IX, von denen einige in den §§ 56-58
SGB IX wieder aufgenommen werden, hält er für unklar, weil er kein System erkennt, nachdem diese Leistungen ausgewählt wurden.
Für die Versorgung mit Hilfsmitteln und Hilfen hätte sich der Autor eine genauere Umschreibung der in Betracht kommenden Hilfsmittel und Hilfen im Gesetz gewünscht. Hilfsmittel und Hilfen aus medizinischen Gründen, Pflegehilfsmittel und technische Arbeitshilfen fallen nicht in die Leistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Demnach sind allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, die helfen sollen den Alltag zu bewältigen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und sind nach § 55 Absatz 2 Nummer 1
SGB IX zu gewähren.
Die Hilfsmittel und Hilfen werden von spezifischen in § 31
SGB IX und § 33
SGB IX geregelten Leistungszielen erfasst und mit definiert. So analysiert Luthe im Einzelnen heilpädagogische Leistungen für noch nicht eingeschulte Kinder, Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt, Wohnungshilfen, Hilfen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten sowie die Hilfen zur Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben.