Unabhängig davon welche Form von assistiver Technologie (AT) verwendet wird, erfordert diese im erheblichen Umfang die Verarbeitung personenbezogener Daten, weshalb auch der Begriff der „datenbasierten Assistenzsysteme“ gebräuchlich ist. Daher ist beim Einsatz von AT die Beachtung des Datenschutzrechts von enormer Bedeutung, welches nicht zuletzt durch die seit 25.05.2018 geltende Datenschutzgrundverordnung entscheidende Modifikationen erfahren hat.
Die technologieneutral gefasste Datenschutz-Grundverordnung (
DS-GVO) sieht keine spezifischen Erlaubnistatbestände für den Umgang mit personenbezogenen Daten beim Cloud-Computing, im Rahmen von Big-Data-Analysen, für sensorische Umgebungen oder auch durch autonome Roboter vor, sondern enthält lediglich abstrakt formulierte Erlaubnistatbestände, unter die diese Techniktrends zu subsumieren sind.
Insgesamt ist für die rechtliche Beurteilung der Datenverarbeitung bei Einsatz von AT von entscheidender Bedeutung die Definition der rechtlichen Beziehungen der jeweiligen Akteure zueinander. Hierbei ist genau zu definieren, wer betroffene Person, wer Verantwortlicher und wer Dritter oder auch nur Auftragsverarbeiter ist. Als Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung kommen Vertrag, Gesetz, Einwilligung oder die Wahrnehmung berechtigter Interessen in Betracht.
Besondere datenschutzrechtliche Fragen stellen sich bei der Nutzung von künstlicher Intelligenz und Maschine Learning, bei der Nutzung von Cloud-Angeboten sowie bei der Nutzung von Lokalisierungsdiensten auf Mobilfunk- und Satellitennavigationsbasis und den damit verbundenen Fragen des Telemedien- und Telekommunikationsrechts. Nicht zuletzt ist überall der Aspekt der Datensicherheit zu beachten.
Weitere Rechtssicherheit ist von der ePrivacy-Verordnung zu erhoffen, deren Inkrafttreten derzeit noch nicht absehbar ist.
[Aus: Verlagsinformation]