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Dokumentart(en): Graue Literatur Online-Publikation
Titel der Veröffentlichung: Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung / Fachliche Weisungen § 61 SGB III

Gültig ab: 01.08.2024 - Gültigkeit bis: fortlaufend

Obertitel:

Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum SGB III - Arbeitsförderung

Autor/in:

k. A.

Herausgeber/in:

Bundesagentur für Arbeit (BA)

Quelle:

Nürnberg: Eigenverlag, PDF, 2024, 12 Seiten

Jahr:

2024

Der Text ist von:
Bundesagentur für Arbeit (BA)

Der Text ist in diesem Verlag erschienen:
Eigenverlag, PDF

Den Text gibt es seit:
2024

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Beschreibung:

Das steht in dem Text:

SGB III | Berufswahl- und Berufsausbildung: Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

Gültig ab: 01.08.2024 - Gültigkeit bis: fortlaufend

Änderungshistorie

Aktualisierung am 01.08.2024

  • Die Änderungen durch das 29. BAföGÄndG vom 24. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) wurden eingearbeitet.

Aktualisierung am 01.08.2022

  • Die Änderungen durch das 27. BAföGÄndG vom 15. Juli 2022 (BGBl. I, S. 1150) wurden eingearbeitet.

Aktualisierung am 02.11.2020

  • Klarstellung zu FW 61.2.1a in Bezug auf die „andere sozialpädagogisch begleitete Wohnform“ und Ergänzungen zum Vorrang der Jugendhilfe in Fällen, bei denen bereits vor Beginn der Berufsausbildung eine Unterbringung in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform vorgelegen hat und Leistungen der Jugendhilfe bereits erbracht werden.

Aktualisierung am 29.05.2020

  • Änderungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1044) ab 29.05.2020

Aktualisierung am 01.08.2019

  • Die Änderungen durch das Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes vom 08. Juli 2019 (BGBl. I, S. 1025) und durch das 26. BAföGÄndG vom 08. Juli 2019 (BGBl. I, S. 1048) wurden eingearbeitet.
  • § 61 Absatz 1 Sätze 2 und 3 SGB III werden gestrichen. Der Bedarf für Unterkunft in Fällen anderweitiger Unterbringung (zum Beispiel eigene Wohnung) wird als einheitlicher Pauschbetrag ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten ausgestaltet.
  • Der Vordruck BAB 16 ist für Zeiten ab 01.08.2019 somit nicht mehr zu verwenden und steht vorübergehend noch für die Bearbeitung von Altfällen für Zeiten vor dem 01.08.2019 zur Verfügung.
  • § 61 Absatz 2 SGB III wird ebenfalls gestrichen. Die Bedarfsvariante „Unterbringung mit voller Verpflegung beim Ausbildenden“ entfällt. Eine solche Unterbringung fällt ab 01.08.2019 unter § 61 Absatz 1 Satz 1 SGB III.
  • Der Gesetzestext zu § 116 SGB III wurde angepasst und der neue Absatz 4 ergänzt.
  • Der Gesetzestext zu § 13 BAföG wurde angepasst und Absatz 2 ergänzt.
  • Der Wert nach FW 63.2.9 neu (bisher FW 61.2.5 alt) wurde von bisher 33 Euro auf 36 Euro angehoben.

Neufassung

Redaktionelle Überarbeitung und Anpassung des Formats

Wo bekommen Sie den Text?

Bundesagentur für Arbeit (BA)
Weisungssammlungen nach Rechtsnormen
https://www.arbeitsagentur.de/ueber-uns/veroeffentlichungen/...

Referenznummer:

R/NV8610x096

Informationsstand: 11.11.2024