Die Fachlichen Weisungen wurden an die Regelungen des zum 01.01.2022 in Kraft tretenden Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021 (BGBl. I
S. 1387) angepasst und ergänzt.
Die wesentlichen Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Ausweitung des anspruchsberechtigten Personenkreises auf Menschen mit Behinderungen die einen Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich haben - verantwortlich bleibt der zuständige Rehabilitationsträger (siehe Punkt 1)
- Veränderung der Regelungen zur Erstattung der Ausbildungsvergütung und Verankerung der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen explizit im § 61a SGB IX (siehe Punkt 5.1)
- Ausweitung der Verantwortlichkeiten für die BA im Hinblick auf die Unterstützung bei der Suche nach:
- einem Ausbildungsplatz (siehe Punkt 4)
- einer geeigneten Einrichtung der beruflichen Rehhabilitation, wenn der Besuch der Berufsschule in einer Einrichtung behinderungsbedingt notwendig ist (siehe Punkt 5.3)
Es wurden Ausführungen zur Obergrenze für die Erstattung der Ausbildungsvergütung gemäß § 61a Absatz 2 Satz 2 und 3
SGB IX bei
Nr. 5.1 ergänzt.
Im Zusammenhang mit der realisierten Umsetzung von
IT-Anforderungen (unter anderem die Einführung der zentralen Sonderkennung in VerBIS, COSACH-Implementierung) ist eine Aktualisierung erfolgt.
Der Sachstand zu den BK-Vorlagen wurde soweit möglich konkretisiert.
Nr. 6 Absatz 7 wurde zur Leistungsart in der Verfahrenskette
BAB/Reha aktualisiert.