SGB III | Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben: Allgemeine Leistungen
Gültig ab: 07.07.2023 - Gültigkeit bis: fortlaufend
- Die Fachlichen Weisungen wurden unter anderem an die Regelungen des zum 01.01.2020 in Kraft tretenden Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung redaktionell angepasst und um folgende wesentliche Änderungen ergänzt:
• Nummer 3: Durch die Neuregelung werden die Zugangsvoraussetzungen für eine Teilzeitberufsausbildung erleichtert. Trotzdem ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass zumindest nachvollziehbare Gründe für die Teilzeit vorliegen müssen. Bevor eine geförderte Berufsausbildung in Teilzeit durchgeführt wird, ist die Zustimmung der Reha-Beraterin beziehungsweise des Reha-Beraters erforderlich.
• Nummer 6: Aufnahme einer Klarstellung zum Anspruch auf Übergangsgeld/Ausbildungsgeld während einer Vorbereitungsmaßnahme.
- Anpassungen aufgrund des zum 01.08.2019 in Kraft tretenden Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes und Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG). Die wesentlichen Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
• Bei den erleichterten Zugangsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe entfällt die Differenzierung nach Alter und Familienstand.
• Die Bedarfssätze werden auf das einheitliche Niveau nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) angepasst.
• Der förderungsberechtigte Personenkreis
gem. § 60 Absatz 2
Nr. 1
SGB III wird durch den neuen Absatz 4 erweitert. Demnach haben behinderte Auszubildende auch dann einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, wenn sie unter anderem jünger als 18 Jahre sind. Die bereits bestehende Öffnung für diesen Personenkreis bei der Zahlung von Ausbildungsgeld gemäß § 123 Absatz 2
SGB III (Fassung bis 31.07.2019) wird damit auf die Regelungen zur Berufsausbildungsbeihilfe für behinderte Menschen übertragen und eine Regelungslücke geschlossen.