Anpassung aufgrund der Änderungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB II), des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB III) und des Neunten Buches Sozialgesetzbuches (
SGB IX) ab 01.01.2025 aufgrund des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 412).
Ab dem 01.01.2025 geht die Zuständigkeit für die Förderentscheidung und Finanzierung für alle Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation von erwerbsfähigen Leistungsberechtigen im
SGB II, bei denen die Bundesagentur für Arbeit der zuständige Rehabilitationsträger ist, von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit über. Die geteilte Leistungszuständigkeit zwischen Bundesagentur für Arbeit und Jobcenter entfällt.
Anpassung von Punkt 2.1: Ergänzung Kundenprozess Reha
SGB II sowie gleichzeitige
Beteiligung Rehabilitationsträger
BA und Jobcenter.
Anpassung von Punkt 2.2.2: Konkretisierung Rückmeldefrist für Jobcenter bei Beteiligung durch
andere Rehabilitationsträger.
Anpassung von Punkt 3.5.1: Aufnahme von Regelungen zur Fallberatung / Fallbesprechung.
Anpassung von Punkt 3.5.2: Klarstellung Beteiligung
BA Jobcenter.
Anpassung von 3.5.4: Beschreibung Aufgaben beteiligter Jobcenter.
Ergänzung von Inklusionsamt im gesamten Dokument
Anpassung der Fachlichen Weisung aufgrund des 12. Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB II) und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022 (BGBl. 2022 Teil I
Nr. 51, Seite 2328). Die Eingliederungsvereinbarung im
SGB II wurde ab dem 1. Juli 2023 durch den Kooperationsplan ersetzt.
Umbenennung Arbeitslosengeld II in Bürgergeld.
Komplette Überarbeitung der Fachlichen Weisung aufgrund der am 01.01.2022 in Kraft tretenden Änderung des § 19
SGB IX im Zuge des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02. Juni 2021 (BGBl. Jahrgang 2021 Teil
Nr. 29,
S. 1393
ff.). Im Fokus der Änderung des § 19
SGB IX steht die regelhafte Beteiligung der Jobcenter an der Teilhabeplanung.
Wesentliche inhaltliche Änderung ist die Definition eines verbindlichen Speichernamens für Teilhabepläne in einem beruflichen Teilhabeplanverfahren bei der
BA mit Beteiligung anderer Rehabilitationsträger in Abschnitt 5.