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Dokumentart(en): Zeitschriftenbeitrag Online-Publikation
Titel der Veröffentlichung: Aktuelles Urteil: Antrag auf Kündigung per E-Mail zulässig

Autor/in:

k. A.

Herausgeber/in:

BIH Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen e.V.

Quelle:

ZB Behinderung & Beruf - ZB Digitalmagazin, 2025, (01), Köln: Eigenverlag

Jahr:

2025

Der Text ist von:
BIH Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen e.V.

Der Text steht in der Zeitschrift:
ZB Behinderung & Beruf - ZB Digitalmagazin, (01)

Den Text gibt es seit:
2025

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Beschreibung:

Das steht in dem Text:

Das Hessische Verwaltungsgericht hat entschieden, dass Arbeitgeber den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers beim Integrationsamt auch per einfacher E-Mail stellen dürfen.

III. Hess. VGH vom 17.10.2024, Az. 10 A 684/22.Z

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer klagte gegen die Zustimmung des Integrationsamts zu seiner Kündigung. Der Arbeitgeber hatte den Antrag auf Zustimmung entweder per einfacher E-Mail oder über ein Online-Portal des Integrationsamts gestellt. Der Kläger argumentierte, dass dies nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Er meinte, dass der Antrag entweder schriftlich oder mit einer sicheren elektronischen Signatur erfolgen müsse, wie es in anderen Vorschriften für die elektronische Kommunikation geregelt ist (§ 36a SGB I).

Er befürchtete:

  • Eine einfache E-Mail senke den Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen, da sie den Prozess für Arbeitgeber erleichtere.
  • Es könnte zu Missbrauch kommen, wenn Unbefugte einen Antrag stellen und ihn fälschlicherweise als Arbeitgeber ausgeben.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt wies die Klage ab, und der Hessische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf Berufung ab.

Wo bekommen Sie den Text?

ZB Behinderung und Beruf / ZB Digitalmagazin
Seit Ausgabe 1/2023 erscheint das Magazin „ZB Behinderung und Beruf“ ausschließlich digital.
https://www.bih.de/integrationsaemter/zb-magazin/archiv/

Referenznummer:

R/ZS0055/0377

Informationsstand: 11.07.2025