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Dokumentart(en): Zeitschriftenbeitrag Online-Publikation
Titel der Veröffentlichung: Arbeitsschutz und das Cannabisgesetz

Bibliographische Angaben

Autor/in:

Aligbe, Patrick

Herausgeber/in:

k. A.

Quelle:

ASU, 2024, 59(05), Seite 312-316, Stuttgart: Gentner, ISSN: 0944-6052, eISSN: 2363-4669

Jahr:

2024

Der Text ist von:
Aligbe, Patrick

Der Text steht in der Zeitschrift:
ASU, 59(05), Seite 312-316

Den Text gibt es seit:
2024

Online-Publikation anzeigen (DOI: 10.17147/asu-1-357444)

Inhaltliche Angaben

Beschreibung:

Das steht in dem Text:

Das Cannabisgesetz ist am 01.04.2024 in wesentlichen Teilen in Kraft getreten. Betriebsärztinnen und -ärzte sehen sich bereits jetzt mit Fragestellungen konfrontiert, die das Arbeitsrecht und auch das Arbeitsschutzrecht berühren. Hier lohnt sich eine Darstellung, welche Auswirkungen das Gesetz auf den Arbeitsschutz hat, wie betriebliche Regelungen aussehen können und inwieweit Drogentests in Bezug auf Cannabis zulässig sind.

  • Das Cannabisgesetz wird für viele Arbeitsmedizinerinnen und -mediziner in beratungs­technischer Hinsicht eine Herausforderung darstellen.
  • Es empfiehlt sich, die betrieblichen Gegebenheiten auch in Bezug auf den Konsum von ­Cannabis nochmals einer Bewertung zu unterziehen und zu prüfen, inwieweit betriebliche Verbote zu definieren bzw. bestehende entsprechend anzupassen sind.
  • Präventionsbezogene Ansätze dürfen nicht vernachlässigt werden, sodass Regelungen in ­Bezug auf Suchtverhalten nochmals überprüft werden sollten.
  • In Bezug auf Drogentests bleibt es aus medizinrechtlichen Erwägungen heraus alleinige ­Entscheidung der Ärztin oder des Arztes, ob bestimmte Aspekte mittels Drogentests einer Untersuchung zugeführt werden müssen.
  • Nur die Ärztin oder der Arzt kann somit entscheiden, ob ein Drogentest vorgenommen werden muss oder nicht.

Wo bekommen Sie den Text?

Arbeitsmedizin, Sozialmedizin, Umweltmedizin: ASU
Zeitschrift für medizinische Prävention
https://www.asu-arbeitsmedizin.com/

Weitere Informationen zur Veröffentlichung

Referenznummer:

R/ZS0026/0606

Informationsstand: 21.11.2024