Neben einer Vielzahl anderer Tätigkeiten gehören das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) sowie das Ziel der langfristigen Integration chronisch Kranker oder behinderter Beschäftigter zum Handlungsfeld des Betriebsarztes (BMAS, 2018).
Das BEM-Verfahren, in das der Betriebsarzt gemäß § 167 Absatz 2 Satz 3
SGB IX einbezogen wird, dient der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, indem frühzeitig Bedarfe an Leistungen zur Rehabilitation erkannt und diese somit rechtzeitig eingeleitet werden können (
BAG, 9 AZR 571/20). Damit ist das BEM aber nur ein Weg, wie der Betriebsarzt den Zugang zu Teilhabeleistungen ermöglichen
bzw. unterstützen kann. Dass weiterer Unterstützungsbedarf besteht, zeigen Berichte von Betroffenen, die in der Praxis noch zu oft auf Hindernisse und Barrieren beim Zugang zu Leistungen stoßen (Bundestagsdrucksache 19/24437).
Der Beitrag soll aufzeigen, welche Rolle Betriebsärzten beim Zugang zu Teilhabeleistungen zukommt
bzw. zukommen kann. Zentraler Aspekt ist dabei die medizinische Kompetenz des Betriebsarztes im Dialog mit behandelnden Haus-, Fach- oder Klinikärzten. Wenngleich der behandelnde Arzt nach § 73 Absatz 2 Nummer 5
SGB V für die Verordnung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zuständig ist, können Betriebsärzte bei der Feststellung des Rehabilitationsbedarfes samt Beratung der Arbeitnehmer zu möglichen Leistungen sowie bei der Antragstellung unterstützend tätig werden. Im Rahmen der medizinischen Rehabilitation kann sich dies insbesondere bei der Auswahl geeigneter Hilfsmittel niederschlagen. Diese sind dann eine Leistung der medizinischen Rehabilitation, wenn sie dem Ausgleich oder der Vorbeugung einer Behinderung dienen sollen (
BSG, B 3 KR 18/17 R).
In Betracht kommen im Tätigkeitsbereich des Betriebsarztes daneben auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Hier können mögliche Arbeitsplatzanpassungen ein zentrales Handlungsfeld sein. Dadurch, dass der Betriebsarzt an der Gefährdungsbeurteilung mitwirkt, arbeitsmedizinische Untersuchungen sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge durchführt (vergleiche § 3 Absatz 1 Nummer 1 lit. g, Nummer 2 ASiG), ist er in Kenntnis um mögliche Gefährdungen durch Einwirkungen am konkreten Arbeitsplatz. Aufgrund dieser Kenntnis können mit seiner Beteiligung Anpassungen nachhaltig und effektiv gestaltet werden.
Betriebsärzte können Betroffenen den Zugang zu Teilhabeleistungen erleichtern und damit eine wichtige Rolle einnehmen; insofern sollten sie bei der Bedarfserkennung und Beantragung von Teilhabeleistungen unterstützend tätig werden.