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Dokumentart(en): Zeitschriftenbeitrag
Titel der Veröffentlichung: Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung

Bibliographische Angaben

Autor/in:

Trunk, Wolfgang

Herausgeber/in:

k. A.

Quelle:

Behindertenrecht, 2005, 44(6), Seite 156-159, München: Boorberg, ISSN: 0341-3888

Jahr:

2005

Der Text ist von:
Trunk, Wolfgang

Der Text steht in der Zeitschrift:
Behindertenrecht, 44(6), Seite 156-159

Den Text gibt es seit:
2005

Inhaltliche Angaben

Beschreibung:

Das steht in dem Text:

Wolfgang Trunk von der Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen in Hessen schreibt über die Gruppenleitungen in den Werkstätten. Da diese den Kernprozess von Rehabilitation und beruflicher Bildung tragen, sei es von besonderer Bedeutung, dass sich die Rahmenbedingungen für die Qualifizierung der Gruppenleitungen verbessert haben. Das Berufsbild des Gruppenleiters sei vor allem durch den formellen Abschluss einer „Geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“ real aufgewertet worden.

Die Prüfung zur „Fachkraft“ diene dem Nachweis der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation. Rechtsgrundlage sei die „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ (FAB-PrüfVo) vom 25. Juni 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Nr. 29 vom 27. Juni 2001, Seite 1239.

In gewissem Sinne stelle die Prüfung zur „Fachkraft“ eine Parallele zur Ausbilder-Eignungsprüfung dar, wie sie von den Industrie- und Handelskammern durchgeführt werde. Dies gelte auch hinsichtlich ihrer formalen Konstruktion und nicht nur für den inhaltlichen Zweck der Prüfung. Es werde kein bestimmter Qualifikationsgang vorausgesetzt. Der Prüfungsteilnehmer könne über die Art seiner Prüfungsvorbereitung selbst bestimmen; er müsse sich weder einer formellen Schulung unterziehen, noch nachweisen, dass er ein bestimmtes Curriculum absolviert habe.

Zur Prüfung werde zugelassen, wer einen Abschluss in einem Ausbildungsberuf und eine zweijährige Berufspraxis nachweisen kann; alternativ werde zugelassen, wer eine sechsjährige Berufspraxis nachweist. Die inhaltlichen Anforderungen habe man in der Prüfungsverordnung dokumentiert, da es bei dieser Art von Prüfung keine Studienordnung geben könne. Wolfgang Trunk stellt einige Prüfungsgegenstände dar, die in pädagogischer Hinsicht als relevant gelten dürfen.

Hier einige Beispiele dafür, welche Punkte geprüft werden können:
  • das „Mitwirken beim Übergang des behinderten Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt oder in eine weiterführende berufsfördernde Maßnahme"
  • das „Mitwirken beim Anbahnen und Begleiten von Praktika"
  • das „Mitwirken bei der Anwendung von geeigneten Verfahren der Arbeitsvorbereitung, der Arbeitssteuerung und Arbeitskontrolle mit dem Ziel der Eigenplanung, -steuerung und -kontrolle durch die behinderten Menschen
  • das „Gestalten lernförderlicher ... Arbeitsabläufe"
  • das „Beobachten ... der Fähigkeiten und Fertigkeiten des behinderten Menschen“ und die „Veränderung von Arbeiten im Hinblick auf die Förderung der ... Fertigkeiten und Fähigkeiten"
  • das „Führen von Beratungs- ... -gesprächen"
  • das „Planen von Entwicklungs- und Lernfortschritten"
  • außerdem muss der Prüfungsteilnehmer „beim Erstellen eines individuellen ... Förderplans ... mitwirken können"
  • er muss „in der Lage sein, die ... Neigung des behinderten Menschen zu erkennen"
Des Weiteren geht der Autor näher auf die Personalqualifizierung in der Werkstatt ein, da gerade im Bereich sozialer Dienstleistungen den Mitarbeitern eine besondere Bedeutung zukomme. Die Kernprozesse seien hier weitgehend mit dem Handeln und dem Verhalten der Mitarbeiter identisch. Die Qualität der Dienstleistung sei von der Persönlichkeit der Mitarbeiter nicht zu trennen. Aus diesem Grunde verdiene die Kompetenzentwicklung der Mitarbeiter ein besonderes Augenmerk in den Werkstätten.

Abschließend schreibt Wolfgang Trunk noch über die Prüfungsvorbereitung. Als Prüfungsleistungen seien für die Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung eine schriftliche, praxisbezogene Hausarbeit vorgesehen, sowie ein Fachgespräch zu dieser Arbeit und eine schriftliche Aufsichtsarbeit. Die Prüfung habe mit diesen Vorgaben einen quasi theoretischen Charakter. Die Praxis werde hier nicht ausgeübt, sondern sie werde zum Thema, und Gegenstand der Bewertung sei die Frage, ob der Prüfungsteilnehmer in der Lage sei, sich sinnvolle Gedanken zu seinem eigenen Tun zu machen. Daraus ergebe sich als wesentlicher Lerngegenstand, dass der Prüfungsteilnehmer die Fähigkeit erwerbe, seine Praxis als Gruppenleiter zu reflektieren, die Ergebnisse der Reflexion schriftlich darzustellen und auf der Grundlage dieses Materials einen Text zu verfassen.

Eine Reihe von Tagesveranstaltungen, die sich etwa über ein Jahr erstrecken, erscheinen als angemessene Form der Prüfungsvorbereitung. Aus der kollektiven Praxisreflexion könnten die Teilnehmer das Material für ihre Hausarbeiten gewinnen, und sie könnten sich gleichzeitig darin üben, Gespräche mit fachlichem Inhalt zu führen. Alle pädagogischen Prinzipien seien im Rahmen einer solchen Vorbereitungsgruppe realisierbar. Diese pädagogischen Prinzipien gelten auch für die Arbeit mit den behinderten Werkstattmitarbeitern. Somit würden die Teilnehmer am eigenen Beispiel erfahren, wie man Lernprozesse sinnvoll organisieren könne.

Wo bekommen Sie den Text?

br - Behinderung und Recht; Fachzeitschrift für Inklusion, Teilhabe und Rehabilitation
(vormals: Behindertenrecht - br; Fachzeitschrift für Fragen der Rehabilitation)
https://www.boorberg.de/3413888

Weitere Informationen zur Veröffentlichung

Referenznummer:

R/ZS0059/0099

Informationsstand: 23.11.2005