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Dokumentart(en): Graue Literatur Fachbeitrag Reha-Recht.de Online-Publikation
Titel der Veröffentlichung: Beitrag A6-2023: Studienassistenz als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

Anmerkung zu SG Nürnberg, Urteil vom 21.07.2021 - S 22 SO 212/20

Der Text ist von:
Jahn, Philipp

Den Text gibt es seit:
2023

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Beschreibung:

Das steht in dem Text:

Fachbeiträge A - Sozialrecht:

Thematisch sind die Fachbeiträge des Diskussionsforums Rehabilitations- und Teilhaberecht in fünf Schwerpunktgruppen unterteilt: A: Sozialrecht, B: Arbeitsrecht, C: Sozialmedizin und Begutachtung, D: Konzepte und Politik und E: Recht der Dienste und Einrichtungen.

Die Fachbeiträge A behandeln rechtliche Fragen zum SGB IX sowie in diesem Kontext aktuelle Entwicklungen im sozialen Leistungsrecht. Dazu gehören das Verfahrensrecht, die Hilfsmittelversorgung einschließlich assistiver Technologien (Domotechnik) sowie die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft. Ein besonderes Augenmerk gilt zudem den Neuregelungen zum Persönlichen Budget, der Unterstützten Beschäftigung sowie der Teilhabe von behinderten Frauen und Müttern mit behinderten Kindern am Leben in der Gesellschaft.

Diskussionsgegenstand:

Im vorliegenden Beitrag bespricht der Autor eine Entscheidung des Sozialgerichts Nürnberg zur Zuständigkeit der Bundesagentur für eine Studienassistenz als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Sofern die berufliche Eingliederung nur mithilfe eines (dualen) Studiums erreicht werden kann, sind die dazugehörigen Unterstützungsleistungen, wie zum Beispiel die Studienassistenz, als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere im Verantwortungsbereich der Bundesagentur für Arbeit förderungsfähig.

Dagegen wird eine „bestmögliche“ Ausbildung bei schon erfolgter beruflicher Eingliederung zumindest nicht als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gefördert werden, wobei allerdings auch hier sorgsam die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen ihrer beruflichen Orientierung und die besonderen Barrieren während ihrer beruflichen Ausbildung in jedem Einzelfall besonders zu berücksichtigen sind. Es wird insoweit aufgezeigt, dass durch das Bundesteilhabegesetz die Rehabilitationsträger noch stärker verpflichtet sind, Unterstützungsleistungen an den individuellen Bedarfen und Lebenslagen der Leistungsberechtigten auszurichten. Dies muss konsequenterweise auch die Hilfen im hochschulischen Bereich betreffen.

Wo bekommen Sie den Text?

Deutsche Vereinigung für Rehabilitation e.V. (DVfR)
Reha-Recht.de - das Onlineportal für Rehabilitations- und Teilhaberecht
https://www.reha-recht.de

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DVfRA2306

Informationsstand: 14.08.2023