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Dokumentart(en): Zeitschriftenbeitrag Online-Publikation
Titel der Veröffentlichung: Teilhaberecht behinderter Menschen nicht übergehen: DBR-Forderungen zur Neufassung des Medienstaatsvertrags

Autor/in:

k. A.

Herausgeber/in:

Sozialverband VdK Deutschland e.V.

Quelle:

Sozialrecht und Praxis, 2020, 30(04), Seite 217-223, Bonn: Eigenverlag, ISSN: 0939-401

Jahr:

2020

Der Text ist von:
Sozialverband VdK Deutschland e.V.

Der Text steht in der Zeitschrift:
Sozialrecht und Praxis, 30(04), Seite 217-223

Den Text gibt es seit:
2020

Online-Publikation (beim Deutschen Behindertenrat) anzeigen (HTML)

Beschreibung:

Das steht in dem Text:

Der DBR fordert die Bundesländer dazu auf, den vorliegenden Entwurf des Medienstaatsvertrags (MStV) im Sinne behinderter Menschen zu überarbeiten und dabei folgende neun Kernforderungen zu berücksichtigen:

1. In Umsetzung von Artikel 7 Absatz 3 der Audiovisuellen Mediendienste-Richtlinie (AVMD-Richtlinie) müssen alle Rundfunk- und Telemedienanbieter verpflichtend im MStV angehalten werden, Aktionspläne für Barrierefreiheit zu erstellen und regelmäßig fortzuschreiben.
2. Nur verbindliche und überprüfbare Regelungen werden dazu führen, dass spürbar mehr barrierefreie Angebote entstehen. Daher halten wir die Schaffung von gerechten Quotenregelungen für Angebote mit Audiodeskription, Untertiteln etc. für unbedingt erforderlich.
3. Informationen zu Katastrophen und Notfällen sind immer barrierefrei zur Verfügung zu stellen.
4. Unabhängig von der Verpflichtung zur schrittweisen Herstellung von Barrierefreiheit haben alle Rundfunk- und Telemedienanbieter sicherzustellen, dass Veranstaltungen mit großer gesellschaftlicher Bedeutung in jedem Fall Menschen mit Seh- und Höreinschränkungen barrierefrei zugänglich sind.
5. Im MStV ist zu definieren, was unter barrierefreien Angeboten zu verstehen ist.
6. Technische Barrieren für die Ausstrahlung von und den Zugang zu barrierefreien Angeboten gibt es nicht. Die technische Machbarkeit darf bei der Bewertung des Ausbaus barrierefreier Angebote daher keine Rolle spielen.
7. In Umsetzung von Artikel 7 Absatz 4 der AVMD-Richtlinie ist eine leicht zugängliche zentrale Anlaufstelle für Informationen und Beschwerden hinsichtlich barrierefrei zugänglicher audiovisueller Medien zu schaffen, die von allen Anbietern zu unterstützen ist.
8. Kommen Anbieter ihrer Pflicht zum kontinuierlichen Ausbau ihrer barrierefreien Angebote nicht nach, muss dies Sanktionen in Form von Bußgeldern nach sich ziehen.
9. Da der Staatsvertrag für die Veranstaltung und das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien gelten soll, sind verbindliche Regelungen zur Barrierefreiheit von Medienplattformen, Medienintermediären, Benutzeroberflächen und Videosharingdiensten zu treffen.

Wo bekommen Sie den Text?

Sozialrecht + Praxis - Fachzeitschrift für Sozialpolitiker und Schwerbehindertenvertreter
Die Herausgabe der Zeitschrift wurde Ende des Jahres 2022 eingestellt.
https://www.vdk.de/

Referenznummer:

R/ZS0102/0218

Informationsstand: 30.12.2020