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Dokumentart(en): Sammelwerksbeitrag Forschungsergebnis Online-Publikation
Titel der Veröffentlichung: App oder Hund - auch mit tierischer Assistenz gesund: Diskriminierungsrisiken für psychisch beeinträchtigte Menschen

Vortrag auf dem 34. Rehabilitationswissenschaftlichen Kolloquium, 18.-20. März 2025 in Nürnberg

Obertitel:

Mensch trifft Maschine - digitale Chancen in Prävention und Rehabilitation nutzen

Autor/in:

Nebe, Katja

Herausgeber/in:

Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund)

Quelle:

Berlin: Eigenverlag, 2025, Seite 233-234

Jahr:

2025

Der Text ist von:
Nebe, Katja

Den Text gibt es seit:
2025

Online-Publikation anzeigen (in: Reha-Kolloquium 2025) (PDF | 7 MB)

Beschreibung:

Das steht in dem Text:

Hintergrund und Zielstellung

Mit hoher Dynamik werden digital gesteuerte Technologien auch in der Rehabilitation bereitgestellt. Tierische Hilfen erfahren demgegenüber weniger Aufmerksamkeit. Zwar sieht die UN-BRK unterstützende Technologien und tierische Hilfen als gleichwertige Maßnahmen zum Abbau von Barrieren und zur Herstellung größtmöglicher Unabhängigkeit vor, vgl. Artikel 20 Buchstabe b UN-BRK.

Doch beim Blick in den Normenbestand des deutschen Sozialleistungsrechts werden die digitalen Angebote zur Gesundheitsversorgung gegenüber
den tierischen deutlich favorisiert, vgl. die konkreten Leistungen gemäß § 33a Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) für digitale Gesundheitsanwendungen zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung, gemäß § 47a SGB IX für digitale Gesundheitsanwendungen im Rahmen von Teilhabeleistungen als Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und gemäß § 40a SGB XI für digitale Pflegeanwendungen durch die Pflegekassen.

Eine Entsprechung für die Versorgung konkret mit tierischen Hilfen sieht das SGB nicht vor. Zwar hat das Bundessozialgericht (BSG) schon 1981 entschieden, dass der Blindenführhund als Hilfsmittel zu leisten ist. Trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Jahr 2020 zur Barrierefreiheit für Menschen in Begleitung von Assistenzhunden haben sich die Wünsche von Menschen mit Behinderungen nach Versorgung mit tierischer Assistenz (Häcker, 2019) im Sozialleistungsrecht nicht niedergeschlagen. Immerhin sind im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) Regelungen verankert worden, die Barrieren bei der Begleitung durch Assistenzhunde verringern sollen, vgl. §§ 12e bis 12l BGG

Take-Home-Message

Bei der Versorgung mit tierischen Hilfsmitteln oder digitalen Gesundheitsanwendungen müssen die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und vor allem auch die berechtigten Wünsche bei der Versorgungsform diskriminierungsfrei berücksichtigt werden.

Wo bekommen Sie den Text?

Deutsche Rentenversicherung
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/R...

Deutsche Rentenversicherung
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/R...

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Referenznummer:

R/NV6435x53

Informationsstand: 08.05.2025