Rehabilitation ist die „Gesamtheit aller Maßnahmen medizinischer, schulisch-pädagogischer, beruflicher und sozialen Art, die erfolgreich sind, um chronisch Kranken oder Behinderten die bestmöglichen körperlichen, seelischen und sozialen Bedingungen zu schaffen“ (Roche Lexikon Medizin).
In Deutschland sind für diese Maßnahmen die verschiedensten Stellen, nämlich Kranken-, Renten-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung, die Träger der Sozial- und öffentlichen Jugendhilfe sowie des sozialen Entschädigungsrechts zuständig. Voraussetzungen für die Rehabilitationsleistungen und die Ausgestaltung ihrer Erbringung finden sich in zahlreichen gesetzlichen Regelungen, die teilweise erheblich voneinander abweichen. Nicht immer ist klar, welcher Rehabilitationsträger zuständig ist und ob nur durch ihn oder gegebenenfalls noch durch einen anderen Träger Leistungen erbracht werden müssen.
Regelung überfällig
Seit vielen Jahren wird versucht, die Ausgangssituation durch eine Vereinheitlichung und Zusammenfassung des Rehabilitationsrechts zu verbessern. Nun ist es erstmals gelungen, dieses Vorhaben so weit voran zu bringen, dass ein Gesetzentwurf dem Bundestag vorliegt. Er soll zum 01.07. 2001 als Gesetz in Kraft treten, wenn der Bundesrat dem Vorhaben zustimmt. Es handelt sich um das bisher nicht vorhandene neunte Buch des Sozialgesetzbuchs. Dieses enthält einheitliche Regelungen für alle Rehabilitationsträger, deren Kreis nun auch um Sozial- und Jugendhilfeträger erweitert worden ist. Für letztere entfällt damit künftig bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben die Prüfung der Bedürftigkeit der Betroffenen.
Wohnortnahe Beratung
Ein zentraler Punkt des Gesetzesentwurfs sind die geplanten gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger. Sie sollen über Leistungen und die jeweiligen Voraussetzungen informieren, den zuständigen Rehabilitationsträger ermitteln, bei der Antragstellung helfen und das weitere Verfahren koordinieren. Die Servicestellen sollen flächendeckend auf Kreisebene eingerichtet werden. Ob die hiermit verbundenen Erwartungen hinsichtlich Bürgernähe und Vermeidung von zeitlichen Verzögerungen im Rehabilitationsverfahren auch erfüllt werden können, bleibt abzuwarten. Faktisch werden die vorhandenen Beratungsstellen verschiedener Rehabilitationsträger zu Servicestellen erklärt und haben von nun an bei im Wesentlichen gleicher personeller Ausstattung einen erheblich weiteren Kreis an Aufgaben zu bewältigen. Kompetenzen zu einer gegenüber den Rehabilitationsträgern bindende Entscheidung haben die Servicestellen nicht. Es ist allerdings eine Beschleunigung des Verfahrens zur Klärung der Zuständigkeit des jeweiligen der Zuständigkeit des jeweiligen Trägers vorgesehen.
Mehr Selbstbestimmung
Die Leistungsberechtigten erhalten erweiterte Wunsch- und Wahlrechte. Den berechtigten Wünschen der Betroffenen ist zu entsprechen, Sachleistungen können unter bestimmten Umständen auch im Form einer Geldleistung in Anspruch genommen werden. Allerdings bleibt die Regelung des § 3a Bundessozialhilfegesetz erhalten, dessen Anwendung auch weiterhin zur Folge haben kann, dass Schwerstpflegebedürftige vom Sozialhilfeträger auf die Unterbringung in einem Pflegeheim verwiesen werden, weil hierbei geringere Kosten entstehen als bei einer ambulanten Betreuung.
Weitere Neuerungen
- Im Bereich der beruflichen Rehabilitation wird es in geeigneten Fällen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes möglich sein, für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren eine persönliche Assistenzkraft zu erhalten.
- Das im vergangenen Jahr neu gestaltete Schwerbehindertengesetz ist nun der Teil 2 des SGB IX. Die Verpflichtung der Arbeitgeber, zu prüfen, ob freie Arbeitsstellen mit Schwerbehinderten besetzt werden können, wird im SGB IX allerdings wesentlich unverbindlicher formuliert, als dies im novellierten Schwerbehindertengesetz der Fall war.
- Ähnlich der Regelung im Bereich der Krankenversicherung sollen Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen nun auch von den übrigen Trägern medizinischer Rehabilitation gefördert werden.
- Ein Verbandsklagerecht ermöglicht es Organisationen, die nach ihrer Satzung behinderte Menschen auf Bundes- oder Landesebene vertreten, die Interessen Behinderter gerichtlich wahrzunehmen soweit ihre Rechte nach dem SGB IX verletzt wurden.
- Was eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein sollte, wurde nun festgeschrieben: Rehabilitationseinrichtungen und die Verwaltungen der Träger müssen barrierefrei gestaltet sein.