In Deutschland sind Kranken-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung für die Rehabilitation zuständig. Zur Verbesserung der Zusammenarbeit der unterschiedlichen Reha-Träger sowie zur Verringerung der Zuständigkeitsprobleme wurde vor 40 Jahren die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR) gegründet.
Ingo Nürnberger, alternierender Vorstandsvorsitzender der BAR und politischer Referent für Alterssicherung und Rehabilitation im Bereich Sozialpolitik des DGB-Bundesvorstandes und Karl-Heinz Köpke, Vorstandsmitglied der BAR und langjähriger Selbstverwalter bei verschiedenen Trägern der sozialen Sicherung, ziehen eine kritische Bilanz.
Als sich die BAR vor 40 Jahren in Bonn gründete, war Rehabilitation ein wissenschaftlich kaum untermauerter Versorgungsbereich und so wurden günstige wirtschaftliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen nicht für die Weiterentwicklung der Rehabilitation genutzt. Dies hatte massive Auswirkungen auf die Versorgung der Betroffenen, die Leistungen verspätet oder nur sehr schwer erhielten. Allerdings erkannten die Akteure, dass die Art der Leistungen an den Bedürfnissen des Empfängers dieser Leistungen ausgerichtet werden muss und nicht von der Frage abhängen durfte, welcher Träger zuständig ist.
Der freiwillige Zusammenschluss in der BAR sollte schließlich die strukturellen Probleme in der Rehabilitation durch eine engere und effizientere Zusammenarbeit überwinden und für eine bessere Koordination zwischen den Leistungserbringern sorgen. Aufgrund der Notwendigkeit einer Harmonisierung in der Rehabilitation erarbeitete die BAR bereits frühzeitig eigene Vorschläge. Diese wurden 1974 im Rehabilitations-Angleichungsgesetz festgehalten, das dem eigenverantwortlichen Handeln der Träger den Vorrang vor staatlichen Regelungen einräumte. Für den Fall der Nichtumsetzung waren jedoch keine Regelungen vorgesehen.
In den 1970er Jahren ging es vor allem um den Aufbau eines leistungsfähigen Netzes von Diensten und Einrichtungen. Politisch galt jedoch das Leitbild der Fürsorge, denn angeblich wussten Fachleute am Besten, was für die Betroffenen gut war. Damit ging häufig eine Aussonderung und Bevormundung einher und so kam es immer häufiger zu Differenzen zwischen den Vorstellungen der Betroffenen und der Verantwortlichen. In dieser Situation versuchte die BAR zu vermitteln, formulierte Vorhaben, gestaltete Projekte und Maßnahmen und arbeitete an deren Umsetzung mit. Außerdem schuf sie mit Sachverständigenräten und Arbeitskreisen Foren für Menschen mit Behinderungen, Interessenverbände und Leistungserbringer.
1994 wurde der verfassungsrechtliche Diskriminierungsschutz der Menschen mit Behinderungen und im Juli 2001 das SGB IX etabliert. In dem Gesetz fand das Instrumentarium der Gesamtvereinbarungen einen erweiterten Anwendungsbereich und unterstrich die Koordinierungskompetenz der BAR und ihrer Mitglieder. Die Autoren bemerken, dass zwar weder das SGB IX noch die BAR das historisch gewachsene, gegliederte System der deutschen Sozialversicherung und der Rehabilitation auflösen konnten, dass das SGB IX jedoch durch Verfahrensregelungen und durch Gemeinsame Servicestellen eine zügige, umfassende und nahtlose Rehabilitation ermöglicht. Ein weiteres Anliegen ist die Koordinierung der Leistungen und die Kooperation der Rehabilitationsträger.
Dies sei bis heute ein mühseliges Geschäft, denn teilweise habe es die BAR mit verständlichen Eigeninteressen der Träger zu tun. Manchmal sei der Beharrungswille der Sozialversicherungsträger aber ein Hindernis für Innovationen. Das SGB IX weist den Reha-Trägern die Verantwortung zu, dass die im Einzelfall notwendigen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig und einheitlich erbracht werden. Die Reha-Träger wurden damit beauftragt, gemeinsame Empfehlungen zur Sicherung der Zusammenarbeit zu vereinbaren. Hier stelle sich jedoch die Frage, in welchem Maße diese Vereinbarungen gelebt werden. Die Erfahrungsberichte der Reha-Träger geben teilweise Auskunft darüber. Derzeit liegen die Berichte aus den Jahren 2003 bis 2007 vor.
Die Träger berichten darin zum Beispiel von ihren Erfahrungen zur Bedeutung der Gemeinsamen Empfehlungen in der Praxis und deren Auswirkungen auf die alltägliche Zusammenarbeit. Trotz vieler erwähnter Probleme zeigen die Berichte, dass sich die Koordination und Kooperation bei der Einleitung und Durchführung rehabilitativer Leistungen insgesamt verbessert hat und Schnittstellenprobleme an manchen Stellen deutlich abgebaut werden konnten. Vor allem die Gemeinsamen Empfehlungen Zuständigkeitserklärung und Einheitlichkeit/ Nahtlosigkeit haben große Bedeutung erlangt.
Bezüglich der Gemeinsamen Servicestellen bestehe Diskussions- und Klärungsbedarf. So war es das Ziel des Gesetzgebers, den behinderten Menschen einen raschen und unkomplizierten Zugang zu den Teilhabeleistungen zu ermöglichen. Dennoch hatten die Gemeinsamen Servicestellen einen schweren Start. Auf dem Papier wurden sie überall errichtet, wo der Gesetzgeber sie haben wollte, allerdings füllen die Reha-Träger die gemeinsame Verabredung sehr unterschiedlich aus. In der Zwischenzeit hat die gesetzliche Rentenversicherung die Koordinierung für die Einrichtung der Gemeinsamen Servicestellen übernommen.
Abschließend weisen die Autoren darauf hin, dass Rehabilitation rational gestaltet sein muss, nicht aber rationiert werden dürfe. Ziel müsse die dauerhafte Wiedereingliederung in Gesellschaft und Arbeit sein. Die BAR stelle sich der Verantwortung, das Thema Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit voranzutreiben. Dabei werden die reibungslose Gestaltung von Übergängen sowie die Erarbeitung gemeinsamer Ziele weiterhin wesentliche Aspekte sein.