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Dokumentart(en): Graue Literatur Online-Publikation
Titel der Veröffentlichung: Beitrag E3-2017: Ärztliche Zwangsbehandlung für immobile Betreute

Anmerkung zu BVerfG vom 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

Obertitel:

Fachbeiträge des Diskussionsforums Rehabilitations- und Teilhaberecht, Fachbeiträge E: Recht der Dienste und Einrichtungen

Autor/in:

Platt, Patricia; Schimank, Cindy

Herausgeber/in:

Kohte, Wolfhard; Nebe, Katja; Seger, Wolfgang [u. a.]

Quelle:

Heidelberg: Eigenverlag, 2017, 10 Seiten

Jahr:

2017

Der Text ist von:
Platt, Patricia; Schimank, Cindy

Den Text gibt es seit:
2017

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Beschreibung:

Das steht in dem Text:

Fachbeiträge E - Recht der Dienste und Einrichtungen:

Thematisch sind die Fachbeiträge des Diskussionsforums Rehabilitations- und Teilhaberecht in fünf Schwerpunktgruppen unterteilt: A: Sozialrecht, B: Arbeitsrecht, C: Sozialmedizin und Begutachtung, D: Politik und E: Recht der Dienste und Einrichtungen.

Die Fachbeiträge E beschäftigen sich mit rechtlichen Fragen der Träger und Anbieter sozialer Dienste und Einrichtungen der Rehabilitation im Verhältnis zu Leistungsträgern, anderen öffentlichen Stellen oder untereinander. Besonders wird das Leistungserbringungsrecht in den Blick genommen. Ebenso werden mit diesen Bereichen zusammenhängende Fragen des Verbraucherschutzes aufgegriffen. Inhalte sind unter anderem Störungen bei Vertragsverhandlungen (Schiedsstellenverfahren), Abrechnung von Leistungen, Auswirkungen von Qualitätsanforderungen und das Heimrecht. Über Fragen zu Ansprüchen auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe können Sie sich in Forum A informieren.

Diskussionsgegenstand:

Die Autorinnen besprechen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 26.07.2016. Der erste Senat hatte sich im Rahmen eines konkreten Normenkontrollverfahrens (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz) damit zu befassen, ob ein streng geregeltes Verfahren für eine ärztliche Zwangsbehandlung als letztes Mittel auch bei nicht untergebrachten Betreuten von Verfassungswegen vorzusehen ist, wenn ihnen krankheits- oder behinderungsbedingt die Einwilligungsfähigkeit in die erforderliche ärztliche Behandlung fehlt.

Für freiheitsentziehend untergebrachte Betreute sah § 1906 Abs. 3 BGB a. F. (geändert durch das Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17.07.2017, BGBl. I S. 2426, in Kraft getreten am 22.07.2017) die Möglichkeit der Zwangsbehandlung bisher als ultima ratio vor. Für Betreute, die sich der Behandlung räumlich nicht entziehen wollen oder körperlich dazu nicht in der Lage sind (immobile Betreute), existiert hingegen keine gesetzliche Regelung. Das BVerfG sah hierin einen Verstoß gegen die grundrechtliche Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

Die Autorinnen befürworten, dass der Senat in seiner Begründung den Grundsatz der Erforderlichkeit und Subsidiarität der Betreuung bzw. der Betreuerentscheidung betont und die Rechte der Betroffenen stärkt. Zugleich setzen sie sich kritisch mit der Argumentation des Senats zur Vereinbarkeit medizinischer Zwangsmaßnahmen mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) auseinander.

Wo bekommen Sie den Text?

Deutsche Vereinigung für Rehabilitation e.V. (DVfR)
Reha-Recht.de - das Onlineportal für Rehabilitations- und Teilhaberecht
https://www.reha-recht.de

Deutsche Vereinigung für Rehabilitation e.V. (DVfR)
Reha-Recht.de - das Onlineportal für Rehabilitations- und Teilhaberecht
https://www.reha-recht.de

Um Literatur zu beziehen, wenden Sie sich bitte an eine Bibliothek, die Herausgebenden, den Verlag oder an den Buch- und Zeitschriftenhandel.

Referenznummer:

DVfRE1703

Informationsstand: 07.09.2017