Im Dezember 2006 verabschiedete die
UN-Generalversammlung das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen - kurz die
UN-Behindertenrechtskonvention (
UN-
BRK). Die
UN-
BRK ist seit dem 26. März 2009 in Deutschland verbindlich. Sie schafft keine Sonderrechte, sondern sie konkretisiert und spezifiziert die universellen Menschenrechte aus der Perspektive der Menschen mit Behinderungen. Ziel der
UN-
BRK ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten. Die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen soll in allen Lebensbereichen ermöglicht werden, nicht nur, aber insbesondere auch im Arbeitsleben.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist in seiner Rolle als Nationale Anlaufstelle (Focal Point) nach
Art. 33
Abs. 1
UN-
BRK federführend für die Umsetzung des Übereinkommens innerhalb der Bundesregierung. Am 15. Juni 2011 hat das Bundeskabinett einen Aktionsplan zur Umsetzung der
UN-
BRK (
NAP) beschlossen. Mit diesem auf zehn Jahre angelegten Aktionsplan mit seinen über 200 Maßnahmen hat die Bundesregierung eine langfristige Gesamtstrategie geschaffen, um die Umsetzung der
UN-
BRK in Deutschland in allen Lebensbereichen voran zu bringen.
Der
NAP wurde unter breiter Beteiligung von Menschen mit Behinderungen weiterentwickelt zum „NAP 2.0“ und am 28. Juni 2017 vom Bundeskabinett verabschiedet. Gleichzeitig sollen aber auch Länder, Kommunen, Unternehmen der Privatwirtschaft, Institutionen und weitere gesellschaftliche Akteure angeregt werden, in ihren Kompetenzbereichen eigene Aktionspläne zur Umsetzung der
UN-
BRK zu entwickeln. Im Dezember 2011 erarbeitete die Schwerbehindertenvertretung gemeinsam mit den schwerbehinderten Beschäftigten und der Personalverwaltung des BMAS einen ersten hauseigenen Aktionsplan, der einen Beitrag zur Umsetzung der
UN-
BRK darstellen und zur Nachahmung und Weiterentwicklung anregen sollte. Mittlerweile sind auch andere Bundesministerien dem Beispiel des BMAS gefolgt und haben eigene Aktionspläne entwickelt.
Der nunmehr vom BMAS erarbeitete zweite Aktionsplan gibt einen Überblick über die Erfolge des ersten Aktionsplanes und entwickelt diesen weiter. Die bisherigen Erfahrungen haben uns verdeutlicht, dass die Implementierung von Inklusion von Menschen mit Behinderungen eine Grundsatz- und Daueraufgabe im BMAS ist. Inklusion ist ein Menschenrecht(sthema). Ziel des ersten Aktionsplanes ist und war eine systematische Verankerung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen in der Arbeits- und Sozialpolitik des BMAS. Der zweite Aktionsplan soll dazu beitragen, den Geist und die Inhalte der
UN-
BRK weiterhin nachhaltig im BMAS zu verankern.
Er soll den Paradigmenwechsel deutlich machen, weg von bevormundender Fürsorge hin zu Teilhabe, hin zu Inklusion. Dies bedeutet, dass Behinderung nicht mehr als Abweichung von einer Norm gesehen wird, sondern dass Menschen mit Behinderungen selbstverständlicher Teil unserer Belegschaft und Gesellschaft sind. Das BMAS sieht seine behinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht als Menschen mit Defiziten, sondern als voll- und gleichwertige Beschäftigte. Unser Ziel ist es, Menschen mit und ohne gesundheitliche Beeinträchtigung als Individuen anzuerkennen und wertzuschätzen.
Im ersten Teil des Aktionsplans werden der Status quo im BMAS und die Entwicklungen aus dem Aktionsplan im BMAS dargestellt. Der zweite Teil ist unterteilt nach einzelnen und für das BMAS besonders relevanten Handlungsfeldern der
UN-
BRK.
Dabei konzentriert sich der hauseigene Aktionsplan vor allem auf die Umsetzung von drei zentralen Handlungsfeldern:
- Arbeit und Beschäftigung,
- Zugänglichkeit und
- Bewusstseinsbildung.
Der Aktionsplan steht im Einklang mit der Inklusionsvereinbarung im BMAS und wird von dieser getragen. Er wird nach vier Jahren zwecks Überprüfung der Zielerreichung dieses Aktionsplans zwischen der Verwaltung und der Schwerbehindertenvertretung evaluiert.
[Aus: Einleitung des Herausgebers]