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Dokumentart(en): Zeitschriftenbeitrag Online-Publikation
Titel der Veröffentlichung: Widerspruch im Sozialrecht: wann, wie und warum?

Der Text ist von:
Engel, Alexander

Der Text steht in der Zeitschrift:
Psychosoziale Umschau, 34(03), Seite 40

Den Text gibt es seit:
2019

Online-Publikation anzeigen (PDF | 36 KB)

Beschreibung:

Das steht in dem Text:

Irren ist menschlich - das betrifft auch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Sozialverwaltung. Wenn Bescheide fehlerhaft sind, führt dies dazu, dass beantragte Leistungen nicht oder nur in einem geringeren Umfang bewilligt werden. Es stellt sich nun die Frage, wie man sich verhalten soll, wenn man mit der Entscheidung einer Behörde nicht einverstanden ist.

Es kann vorkommen, dass im Verwaltungsverfahren von einem Sachverhalt ausgegangen wurde, der nicht der Realität entspricht. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Pflegestufe abgelehnt wird, weil in der Begutachtung von einem unzureichenden Pflegebedarf ausgegangen wurde. Des Weiteren können vorhandene Entscheidungsspielräume der Behörde möglicherweise zum Anlass für einen Widerspruch werden. Wenn zum Beispiel eine medizinische Rehabilitation beantragt wird, steht der Krankenkassen hinsichtlich Art, Umfang, Dauer, Beginn und Durchführung der Leistung ein Ermessensspielraum zu (§ 40 Absatz 3 Satz 1 SGB V).

Im Bescheid der Krankenkasse müssen daher die Gesichtspunkte ersichtlich sein, von denen die Behörde bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist. Sollte dies nicht der Fall sein oder die Begründung nicht nachvollziehbar sein, dann sollte ein Widerspruch eingelegt werden.

Referenznummer:

R/ZS0185/0028

Informationsstand: 13.09.2022