In diesem Beitrag beantwortet der Autor die Frage, ob Arbeitgebende die schwerbehinderten Beschäftigten auf ihren Zusatzurlaub hinzuweisen haben.
Ganz allgemein müssen Arbeitgebende ihre Beschäftigten nicht darauf hinweisen, dass sie ihrem Urlaub nehmen müssen. Nach Europäischem Recht ergibt sich aber eine solche Verpflichtung dann, wenn der Urlaubsanspruch sonst verloren geht (EuGH, Urteil vom 06.11.2018, Aktenzeichen: C-684/16).
Laut
BAG, Urteil vom 19.02.2019, Aktenzeichen: 9 AZR 423/16, erlischt der im laufenden Jahr nicht erfüllte Anspruch auf bezahlen Jahresurlaub am Ende des Jahres in der Regel nur dann, wenn der Arbeitgebende den Arbeitnehmenden zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen und der Arbeitnehmende den Urlaub dennoch, aus freien Stücken, nicht genommen hat.
Der Zusatzurlaubsanspruch nach § 208
SGB IX teilt das rechtliche Schicksal des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs (
BAG, Urteil vom 22.01.2019, Aktenzeichen: 9 AZR 45/16).
Außerdem beantwortet der Autor die Anfrage eines Schwerbehindertenvertreters, wer notwendige indirekte Kosten bei der Beauftragung einer Assistenzkraft trägt, der schwerbehinderte Mensch oder das Integrationsamt? - Schwerbehinderte Menschen haben nach § 49 Absatz 8 Nummer 3
SGB IX gegenüber dem Rehabilitationsträger (in der Regel die Agentur für Arbeit) im Rahmen der Erlangung eines Arbeitsplatzes und im Übrigen nach § 185 Absatz 5
SGB IX gegenüber dem Inklusionsamt einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz.