1. Vorbemerkung
2. Aufgabe und Ziel der Gesamtplanung
3. Anwendungsbereich der Gesamtplanung
4. Prozessablauf der Gesamtplanung und Verfahrensfragen
5. Inhaltliche Grundsätze des Gesamtplanverfahrens (§ 117
SGB IX)
6. Instrumente der Bedarfsermittlung (§ 118
SGB IX)
7. Gesamtplankonferenz (§ 119
SGB IX)
8. Feststellung der Leistungen (§ 120
SGB IX)
9. Gesamtplan (§ 121
SGB IX)
10. Teilhabezielvereinbarung (§ 122
SGB IX)
11. Verhältnis zwischen Gesamtplanung, Teilhabeplanung und Fachausschuss
WfbM12. Wirksamkeit der Leistungen
Am 01.01.2018 tritt die zweite Stufe des Bundesteilhabegesetzes (
BTHG) in Kraft. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die optimierte Gesamtplanung für die Leistungen der Eingliederungshilfe. Neu ist die Gesamtplanung indes nicht. Bereits § 58
SGB XII verpflichtete die Träger der Sozialhilfe bis Ende 2017 dazu, so frühzeitig wie möglich einen Gesamtplan zur Durchführung der Leistungen der Eingliederungshilfe aufzustellen. Die BAGüS hatte zur Aufstellung und praktischen Anwendung des Gesamtplans nach § 58
SGB XII im Jahr 2007 vorläufige Empfehlungen veröffentlicht.
Mit der durch das
BTHG ausgelösten personenzentrierten Neuausrichtung der Eingliederungshilfe wird zwingend eine optimierte Gesamtplanung erforderlich. Diese ist nämlich Grundlage einer bedarfsdeckenden Leistungserbringung. Der Mensch mit Behinderung wird in das Verfahren aktiv einbezogen und sein Wunsch- und Wahlrecht berücksichtigt. Die Gesamtplanung erfolgt umfassend unter ganzheitlicher Perspektive.
Die Bedarfsermittlung und -feststellung erstreckt sich auf alle Lebenslagen des Menschen mit Behinderungen und erfolgt nach bundeseinheitlichen Maßstäben. Mit dieser Orientierungshilfe will die BAGüS erste Hinweise auf die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Teilhabe- und Gesamtplanung geben. Vom 01.01.2018 bis 31.12.2019 gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Gesamtplanung in §§ 141
ff. SGB XII (Übergangsrecht). Ab 01.01.2020 werden diese Bestimmungen durch die §§ 117
ff. SGB IX im Wesentlichen inhaltsgleich abgelöst.
Diese Orientierungshilfe berücksichtigt die Rechtslage ab 01.01.2020 im
SGB IX. Auf die Fundstellen
bzw. abweichenden Regelungen im Übergangsrecht des
SGB XII wird durch Fußnoten hingewiesen. An die Stelle des Trägers der Eingliederungshilfe tritt in den Jahren 2018/19 der Träger der Sozialhilfe, auf dessen ausdrückliche Nennung aus Gründen der besseren Lesbarkeit verzichtet wurde. Basierend auf den praktischen Erfahrungen und auftauchenden Fragestellungen zur Teilhabe- und Gesamtplanung in den Jahren 2018 und 2019 soll diese Orientierungshilfe weiterentwickelt werden.