Nach § 2 des Schwerbehindertengesetzes werden Personen mit einem Grad der Behinderung (
GdB) von weniger als 50, aber mindestens 30, aufgrund einer entsprechenden Feststellung durch das Versorgungsamt Schwerbehinderten gleichgestellt, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können.
Für den Erfolg des Antrages müssen die folgenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein: Ein
GdB von mindestens 30 muss bereits festgestellt sein. Die wöchentliche Arbeitszeit für den betreffenden Arbeitsplatz muss mindestens 18 Stunden betragen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass nur mit der Gleichstellung ein Arbeitsplatz erlangt oder behalten werden kann.
Schwierigkeiten zum Erlangen beziehungsweise Behalten eines geeigneten Arbeits- oder Ausbildungsplatzes müssen überwiegend auf die Behinderung zurückzuführen sein. Ein konkreter Arbeitsplatz muss nicht zur Verfügung stehen, mit der Gleichstellung müssen jedoch die Vermittlungsaussichten verbessert werden. Betriebliche Gründe für eine Gefährdung des Arbeitsplatzes, von denen Nichtbehinderte ebenso betroffen sind, finden keine Berücksichtigung.
Eine Gleichstellung ist gerechtfertigt für einen umgestaltbaren nicht behinderungsgerechten Arbeitsplatz oder falls eine Umsetzung auf einen behindertengerechten Arbeitsplatz möglich ist. Für Beamte sowie Angestellte und Arbeiter in unkündbaren Arbeitsverhältnissen sind die Voraussetzungen für eine Gleichstellung nur in Ausnahmefällen erfüllt. Die Gleichstellung erfolgt oft befristet.