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Dokumentart(en): Zeitschriftenbeitrag Online-Publikation
Titel der Veröffentlichung: Aktuelles Urteil: Hausverbot gegen den Betriebsratsvorsitzenden unzulässig

Autor/in:

k. A.

Herausgeber/in:

BIH Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen e.V.

Quelle:

ZB Behinderung & Beruf - ZB Digitalmagazin, 2025, (01), Köln: Eigenverlag

Jahr:

2025

Der Text ist von:
BIH Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen e.V.

Der Text steht in der Zeitschrift:
ZB Behinderung & Beruf - ZB Digitalmagazin, (01)

Den Text gibt es seit:
2025

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Beschreibung:

Das steht in dem Text:

Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied, dass ein Hausverbot gegen den Betriebsratsvorsitzenden eine Behinderung der Betriebsratsarbeit darstellt und daher nicht zulässig ist.

II. Hess. LArbG, Beschluss vom 28.08.2023, Az. 16 TaBVGa 97/23

Worum ging es?
Am Tag einer Betriebsratssitzung informierte die Personalabteilung den Betriebsratsvorsitzenden per E-Mail, dass sie nur bis 13:00 Uhr erreichbar sei. Die Sitzung fand jedoch erst am Nachmittag statt, und um 14:30 Uhr wollte der Vorsitzende wichtige Unterlagen an den Arbeitgeber übergeben. Da die Personalabteilung nicht mehr besetzt war und auch andere Mitarbeiter des Arbeitgebers - darunter ein Sachbearbeiter, eine Teamleiterin und der Betriebsleiter - die Annahme verweigerten, entschied sich der Vorsitzende, die Unterlagen selbst abzustempeln. Er versah sie mit einem Eingangsstempel und Datum und schob sie unter der Tür des Vorzimmers der Betriebsleitung durch.

Der Arbeitgeber reagierte darauf mit drastischen Maßnahmen:

  • Er erteilte dem Betriebsratsvorsitzenden ein Hausverbot,
  • erstattete Strafanzeige gegen ihn und
  • leitete ein Verfahren ein, um ihn aus dem Betriebsrat auszuschließen.

Der Betriebsrat beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung, damit der Vorsitzende weiterhin ungehindert Zugang zum Betrieb erhält. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main gab diesem Antrag statt. Der Arbeitgeber legte Beschwerde ein, doch das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung.

Wo bekommen Sie den Text?

ZB Behinderung und Beruf / ZB Digitalmagazin
Seit Ausgabe 1/2023 erscheint das Magazin „ZB Behinderung und Beruf“ ausschließlich digital.
https://www.bih.de/integrationsaemter/zb-magazin/archiv/

Referenznummer:

R/ZS0055/0376

Informationsstand: 18.06.2025