Wie evaluiert die Bundesregierung die Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gemäß § 154 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB IX), und welchen Handlungsbedarf sieht sie gegebenenfalls?
Die Bundesregierung verfolgt die Entwicklung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen fortlaufend durch Auswertung der jährlich erscheinenden Statistik der Bundesagentur für Arbeit „Schwerbehinderte Menschen in Beschäftigung (Anzeigeverfahren
SGB IX)“. Demnach hat sich die Beschäftigungssituation der schwerbehinderten Menschen in den vergangenen Jahren stetig verbessert: Im Jahr 2022 waren bei den beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern 1.118.070 schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen beschäftigt. Das ist ein Zuwachs um rund 56 Prozent gegenüber dem Jahr 2002 (716.057), in dem das heutige System der gestaffelten Ausgleichsabgabe eingeführt wurde. Die Zahl der bei nicht beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern mit weniger als 20 Arbeitsplätzen beschäftigten schwerbehinderten Menschen wird nur alle fünf Jahre erhoben. Sie lag im Jahr 2020 bei rund 223.400 gegenüber rund 167.700 im Jahr 2015.
Mit einer Zahl von insgesamt über 1,34
Mio. waren damit im Jahr 2022 so viele schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen beschäftigt wie noch nie. Diese Entwicklung zeigt, dass das System aus Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe wirkt. Gleichwohl haben im Jahr 2022 46.231 beschäftigungspflichtige Arbeitgeber keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigt (sogenannte „Nullbeschäftiger“). Die absolute Zahl dieser Arbeitgeber steigt seit Jahren an (2021: 45.318), weil auch die Gesamtzahl der beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber stetig steigt. Prozentual lag der Anteil der „Nullbeschäftiger“ in den letzten 10 Jahren jedoch konstant bei rund 26 Prozent. Im Jahr 2022 lag dieser Wert bei 25,9 Prozent (wie im Vorjahr).
Die langjährige Stagnation bei den Nullbeschäftigern zeigt, dass es richtig war, die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber und die vierte Stufe bei der Ausgleichsabgabe einzuführen.
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