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Dokumentart(en): Graue Literatur Drucksache Online-Publikation
Titel der Veröffentlichung: Freistellung von Einkommen und Vermögen im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes

Obertitel:

Vorgang - Schriftliche Frage

Autor/in:

k. A.

Herausgeber/in:

Deutscher Bundestag

Quelle:

Berlin: Heenemann, 2024, ISSN: 0722-8333

Jahr:

2024

Der Text ist von:
Deutscher Bundestag

Der Text ist in diesem Verlag erschienen:
Heenemann

Den Text gibt es seit:
2024

Online-Publikation anzeigen (zum gesamten Vorgang, Permalink-ID: 316923)

Beschreibung:

Das steht in dem Text:

Betrifft folgende Drucksache:

  • 18.10.2024 BT-Drucksache 20/13435 (Schriftliche Frage/Schriftliche Antwort, Nr. 59)

Aus dem Inhalt:

Schriftliche Frage des Abgeordneten Hubert Hüppe (CDU/CSU):

Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP angekündigten weiteren Schritte bei der Freistellung von Einkommen und Vermögen im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes umzusetzen?

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Kerstin Griese vom 17. Oktober 2024:

Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde die Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen gestärkt. Mit Inkrafttreten der dritten Stufe des BTHG zum 1. Januar 2020 wurde die Eingliederungshilfe aus dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) herausgelöst und als eigenständiges Teilhabe- und Leistungsrecht in das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) überführt.

Hiermit einhergegangen sind auch deutliche Verbesserungen bei der Heranziehung von Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe. Leistungsbeziehende müssen sich seither über einen deutlich geringeren Eigenbeitrag aus Einkommen an den Leistungen der Eingliederungshilfe beteiligen (vergleiche § 135 ff. SGB IX). Zudem wurde der Vermögensschonbetrag deutlich angehoben (vergleiche § 139 f. SGB IX). Auch Einkommen und Vermögen von Ehe- und Lebenspartnerinnen bzw. -partnern von Leistungsbeziehenden werden nicht mehr herangezogen. Eltern volljähriger Kinder, die Eingliederungshilfeleistungen beziehen, werden nicht mehr mit ihrem Einkommen herangezogen. Nach aktueller Rechtslage müssen demnach nur noch wenige Personen mit relativ hohen Einkommen oder Vermögen einen Beitrag zu den Leistungen der Eingliederungshilfe aufbringen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verfolgt aufmerksam die Diskussion über mögliche weitere Änderungen bei der Heranziehung von Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe und tauscht sich mit den verschiedenen Ebenen, insbesondere auch den Kostenträgern, dazu aus. Bei Überlegungen zu diesem Themenkomplex sind vielfältige Aspekte wie beispielsweise auch die Kostenentwicklung in der Eingliederungshilfe, die Haushaltssituation der Länder und Kommunen, die Kohärenz im Hinblick auf andere Leistungen und mögliche Verwaltungsvereinfachungseffekte zu prüfen und abzuwägen. Die Prüfung und der Austausch dazu sind noch nicht abgeschlossen:

Anmerkung der Redaktion:

Der Link zur Online-Publikation führt zum gesamten parlamentarischen Vorgang beim Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP), welches öffentlich zugängliche Materialien des Deutschen Bundestages und des Bundesrates zur Verfügung stellt; darunter Plenardebatten, Gesetzentwürfe, Anträge, Anfragen und Berichte.

Wo bekommen Sie den Text?

Deutscher Bundestag
DIP - Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien
https://dip.bundestag.de/

Deutscher Bundestag
DIP - Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien
https://dip.bundestag.de/

Um Literatur zu beziehen, wenden Sie sich bitte an eine Bibliothek, die Herausgebenden, den Verlag oder an den Buch- und Zeitschriftenhandel.

Referenznummer:

BTDRS316923

Informationsstand: 27.01.2025