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Dokumentart(en): Graue Literatur Online-Publikation
Titel der Veröffentlichung: Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Kommission über die periodische Überwachung der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2016/2102

Zweiter EU-Bericht; 2. Berichtszeitraum 1. Januar 2022 - 22. Dezember 2024 - Langfassung

Obertitel:

EU-Bericht

Autor/in:

k. A.

Herausgeber/in:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS); Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (BFIT-Bund)

Quelle:

Berlin: Eigenverlag, 2025, 110 Seiten

Jahr:

2025

Der Text ist von:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS); Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (BFIT-Bund)

Den Text gibt es seit:
2025

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Beschreibung:

Das steht in dem Text:

Zu den zentralen Aufgaben der BFIT-Bund gehören die Berichtspflichten nach § 12c Absatz 1 und 2 Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (BGG).

§ 12c Absatz 1 BGG legt die Berichtspflichten der öffentlichen Stellen des Bundes gegenüber der BFIT-Bund fest (die Legaldefinition Öffentlicher Stellen findet sich in § 12 BGG). Demnach müssen die obersten Bundesbehörden alle drei Jahre - erstmalig 30. Juni 2021 - über den Stand der Begriffserklärung:Barrierefreiheit ihrer digitalen Angebote berichten.

Als digitale Angebote gelten

  • Webauftritte und mobile Anwendungen - einschließlich der Intranetangebote - der obersten Bundesbehörden,
  • elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe (die Legaldefinition dieser Begriffe findet sich in § 2a BITV 2.0).

Zu den weiteren Berichtspflichten öffentlicher Stellen des Bundes gegenüber der BFIT-Bund gehört es, Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren in ihrer Informations- und Kommunikationstechnik zu erstellen.

§ 12c Absatz 2 BGG betrifft die Berichtspflicht des Bundes und der Länder gegenüber der EU-Kommission im Rahmen der Umsetzung der Begriffserklärung:RICHTLINIE (EU) 2016/2102. Die Länder erstatten der BFIT-Bund alle drei Jahre - erstmalig 30. Juni 2021 - Bericht über den Stand der Umsetzung hinsichtlich der Begriffserklärung:Barrierefreiheit ihrer digitalen Angebote.

Dies betrifft

  • die Webauftritte der öffentlichen Stellen der Länder und
  • die mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen der Länder.

Für die Berichtspflicht nach § 12c Absatz 2 BGG entwickelte die BFIT-Bund für die öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder eine Web-Anwendung zur Erfassung der eigenen Prüfungsergebnisse. Dieses findet für den ersten Überwachungszeitraum für den Bericht an die EU-Kommission (BGG § 12c Absatz 2) Anwendung.

Die Web-Anwendung soll gewährleisten, dass die Berichte den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 6 der Begriffserklärung: RICHTLINIE (EU) 2016/2102 genügen.

[Aus: Information der Herausgebenden]

Wo bekommen Sie den Text?

Publikationsversand der Bundesregierung
https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/publikationen...

Referenznummer:

R/NV9778x02

Informationsstand: 06.03.2025