Vor dem Hintergrund der Institutsarbeit werden seit 2003 im
IQPR Diskussionsforen zu Rechts- und Sachfragen aus verschiedenen Bereichen aus den Themenfeldern Teilhabe und Prävention gepflegt. Seit 01.09.2006 werden die Diskussionsforen unter der Dachbezeichnung - Diskussionsforum Teilhabe und Prävention - weitergeführt und kontinuierlich fortentwickelt. Damit soll ein weiterer Diskussionsprozess in Gang gesetzt werden, in dem auch Sie herzlich eingeladen sind, zu einzelnen Informationen Stellung zu nehmen oder einen eigenen Beitrag einzureichen.
Themenkomplexe aus dem Sozialgesetzbuch, insbesondere aus dem
SGB IX, sind in das Forum A - Leistungen zur Teilhabe und Prävention - und das Forum B - Schwerbehindertenrecht und Fragen des betrieblichen Gesundheitsmanagements - untergliedert. Im Forum B ergeben sich enge Verknüpfungen zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Ziel ist es, die rechtswissenschaftliche Diskussion, Kommunikation und Weiterentwicklung von Rechtsfragen vor allem aus dem
SGB IX zu fördern sowie eine Behandlung in der Kommentarliteratur anzuregen. Sie richten sich in erster Linie an Kommentatoren des
SGB IX, aber auch an alle anderen an Rechtsfragen des
SGB IX und des Sozialgesetzbuchs interessierten Personen.
Das Forum C - Gutachten und Assessment - hat die Erörterung von Fragen der sozialmedizinischen Begutachtung und zu den immer wichtiger werdenden Assessmentverfahren zum Ziel. Thematisch ergeben sich Schnittbereiche mit den Rechtsfragen des
SGB IX. Angesprochen werden hier insbesondere Richter und Sozialmediziner, aber natürlich wiederum alle Personen, die ein entsprechendes Interesse an der Thematik besitzen.
Gegenstand dieses Infos ist ein weiterer Beitrag aus dem Hilfsmittelrecht. Es geht um eine Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Versorgung einer an multipler Sklerose erkrankten Person mit einem Liegedreirad.
Das Bundessozialgericht hat die Voraussetzungen für die Erbringung von Hilfsmitteln weiter präzisiert und unter anderem zum wiederholten Male entschieden, dass der Versorgung mit einem Hilfsmittel nicht entgegensteht, dass es nicht im Hilfsmittelverzeichnis (§ 128
SGB V) enthalten ist.
Des Weiteren hat es die Bedeutung des Wahlrechts behinderter Menschen unterstrichen. Bezogen auf den konkreten Fall kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass zwar kein Anspruch auf die Versorgung mit einem Liegedreirad besteht, die Krankenkasse aber angesichts der im gegebenen Fall vorliegenden Notwendigkeit und Geeignetheit des Hilfsmittels zur Erfüllung von Grundbedürfnissen die Kosten der behindertengerechten Umrüstung tragen muss.