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Dokumentart(en): Buch/Monografie Online-Publikation
Titel der Veröffentlichung: Gemeinsame Empfehlung Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit

Gemeinsame Empfehlung Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 SGB IX gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX

Bibliographische Angaben

Obertitel:

REHA Vereinbarungen

Autor/in:

k. A.

Herausgeber/in:

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR)

Quelle:

Frankfurt am Main: Eigenverlag, 2020, 12 Seiten, ISBN: 978-3-943714-86-9

Jahr:

2020

Der Text ist von:
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR)

Den Text gibt es seit:
2020

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Inhaltliche Angaben

Beschreibung:

Das steht in dem Text:

Die Teilhabe am Arbeitsleben hat auch für Menschen mit Behinderungen eine ganz zentrale Bedeutung. Ist deren Teilhabe beeinträchtigt, werden mit den Unterstützungsmöglichkeiten des Sozialleistungssystems vielfach die Weichen gestellt für eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Rehabilitationsträger, die diese Leistungen zur Verfügung stellen, haben eine hohe Verantwortung, ob und wie gut die Teilhabe eines Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben gelingt. Dabei kommt es auch auf die Zusammenarbeit an.

Zur Sicherung ihrer Zusammenarbeit vereinbaren die Rehabilitationsträger auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Gemeinsame Empfehlungen. Die gesetzlichen Vorgaben sind in § 26 SGB IX verankert. Diese umfassen auch die Frage, in welcher Weise die Bundesagentur für Arbeit von den übrigen Rehabilitationsträgern zu beteiligen ist.

Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird die gutachterliche Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit auf Anforderung eines anderen Rehabilitationsträgers ermöglicht. Die Bundesagentur für Arbeit nimmt hierbei Stellung zu Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit. Es geht darum, die für den betroffenen Menschen in Betracht kommenden eschäftigungsmöglichkeiten und Teilhabechancen auf dem Arbeitsmarkt einzuschätzen.

Zur Abgabe der angeforderten Stellungnahme ist die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet; dies gilt auch dann, wenn sich der oder die Leistungsberechtigte in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung der medizinischen oder medizinisch-beruflichen Rehabilitation (zum Beispiel Rehabilitationseinrichtung für psychisch kranke und behinderte Menschen - RPK-Einrichtung) befindet. Mit ihrer arbeitsmarktlichen Expertise leistet die Bundesagentur für Arbeit einen wichtigen Beitrag für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben.

Die vorliegende Überarbeitung der Gemeinsamen Empfehlung ist eine Fortschreibung der bisher geltenden Fassung. Eine redaktionelle Anpassung an die Neuregelungen im SGB IX durch das Bundesteilhabegesetz ist erfolgt. Für die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit durch andere Rehabilitationsträger bildet die „neue“ GE eine trägerübergreifend einheitliche Grundlage und stellt das Verfahren der Beteiligung transparent dar. Die erfolgte Konkretisierung unterstützt die Bedeutung der gutachterlichen Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit. Sie verdeutlicht deren weitreichende Auswirkungen auf den Berufs- und Lebensweg eines Menschen mit Behinderungen.

Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 bis 5 SGB IX vereinbaren gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 4 SGB IX eine Gemeinsame Empfehlung darüber, in welcher Weise die Bundesagentur für Arbeit von den übrigen Rehabilitationsträgern nach § 54 SGB IX zu beteiligen ist.

Zu diesem Zweck vereinbaren
  • die Bundesagentur für Arbeit,
  • die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft),
  • die gesetzlichen Krankenkassen sowie
  • die Träger der Kriegsopferversorgung und -fürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden
die nachfolgende Gemeinsame Empfehlung „Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit“ nach § 54 SGB IX.

Ziel ist insbesondere die qualitative Verbesserung der beruflichen Eingliederung und Teilhabe von leistungsberechtigten Menschen unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Rahmenbedingungen. Die Bundesagentur für Arbeit kann insoweit im laufenden Reha-Prozess zu Fragen der Teilhabe am Arbeitsleben gutachterlich eingebunden werden. Die Beteiligung der Rehabilitanden insbesondere unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts wird durch den leistenden Rehabilitationsträger gewährleistet.

Die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an dieser Gemeinsamen Empfehlung oder können ihr beitreten (vergleiche § 26 Absatz 5 Satz 2 SGB IX).

[Aus: Information der Herausgebenden]

Wo bekommen Sie den Text?

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR)
https://www.bar-frankfurt.de/publikationen/

Weitere Informationen zur Veröffentlichung

Referenznummer:

R/NV0636O

Informationsstand: 17.08.2020