"Qualitätssicherung“ in der Rehabilitation hat erhebliche trägerübergreifende Bedeutung: Bereits 2003 ist die Gemeinsame Empfehlung „Qualitätssicherung „ als eine der ersten Gemeinsamen Empfehlungen nach dem
SGB IX in Kraft getreten. Zugleich hat sich in bald 15 Jahren eine Reihe fachlicher Weiterentwicklungen ergeben.
Nur beispielhaft herausgegriffen seien die zahlreichen inhaltlichen Weiterentwicklungen bei der Qualitätssicherung in der medizinischen Rehabilitation, so auch die trägerübergreifende Vereinbarung einrichtungsinternen Qualitätsmanagement nach § 37 Absatz 3
SGB IX (20 Absatz 2a
SGB IX alte Fassung), und die zunehmenden Aktivitäten bei der Qualitätssicherung im Bereich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation).
Diese Überarbeitung entwickelt die Gemeinsame Empfehlung in vielerlei Hinsicht weiter, insbesondere folgende Aspekte:
a. übersichtlichere Gliederung und prägnantere Überschriften zu den einzelnen Regelungen
b. Schärfung der Zielgruppe der Empfehlung
c. Konkretisierung mehrerer Regelungsgegenstände, zum Beispiel zur Qualitätsdimension „Ergebnisqualität"
d. Klarstellung der Geltung auch für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
e. Stärkere Betonung eines kontinuierlichen Entwicklungsprozesses im Austausch der Beteiligten
Die Überarbeitung der Gemeinsamen Empfehlung hat sich überschnitten mit dem Ende 2016 nach intensiven politischen Debatten verabschiedeten Bundesteilhabegesetz (
BTHG). Die Empfehlung berücksichtigt die ab 1.1.2018 geltenden neuen Rechtsgrundlagen.
Fachlich bildet sie den aktuellen trägerübergreifenden Stand ab und bietet die notwendige gemeinsame Grundlage für die Ausgestaltung der Qualitätssicherung in der Praxis, insbesondere in der Zusammenarbeit mit den Leistungserbringern. Allerdings ist, wie auch in anderen Handlungsfeldern der Rehabilitation, die Fortsetzung des Austauschs der Beteiligten zur Qualitätssicherung auf Basis des in der Gemeinsamen Empfehlung abgebildeten Stands wichtig. Die insoweit konkretisierten Vereinbarungen sind daher zu begrüßen.
Nur eines von zahlreichen denkbaren Themen für einen fortgesetzten vertiefenden Austausch ist der durch das
BTHG erstmals eigenständig geregelte Leistungsbereich der Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 75
SGB IX). Durch kontinuierliche gemeinsame Befassung kann die fachliche Entwicklung auch trägerübergreifend vorangebracht werden und dann in weitere Aktualisierungen der Gemeinsamen Empfehlung einfließen, ganz im Sinne eines „lernenden Modells". Dazu möchten wir alle Beteiligten ausdrücklich ermuntern.
[Aus: Aus dem Vorwort der Herausgeberin]