Der Altersdurchschnitt der berufstätigen Bevölkerung steigt und damit einher gehen zunehmende gesundheitliche Einschränkungen. Im Kontext „Arbeitsleben“ zeigen sich die Auswirkungen auch für die Unternehmen der Privatwirtschaft und den öffentlichen Dienst.
Das Thema Prävention steht mehr und mehr im Fokus der Gesundheits- und Sozialpolitik: Das zum 01.01.2017 in Kraft getretene Bundesteilhabegesetz (
BTHG) formuliert eindeutig den Grundsatz „Vorrang von Prävention“ und hebt damit die Notwendigkeit hervor, einer chronischen Krankheit, einer Behinderung rechtzeitig, also spätestens bei Vorliegen erster gesundheitlicher Einschränkungen, wirkungsvoll entgegen zu treten. Aber auch bei bereits vorliegender Behinderung ist eine mögliche weitere Beeinträchtigung der Gesundheits-
bzw. Teilhabesituation zu vermeiden. Dabei hat Prävention im Sinne des novellierten
SGB IX immer die jeweilige Bedarfs- und Lebenslage des Individuums umfassend einzubeziehen.
Um dies zu erreichen, beschreibt das
SGB IX den Aufgabenbereich der Rehabilitationsträger und Integrationsämter näher und hebt ausdrücklich sowohl die Beratung und Aufklärungsarbeit als auch die Kooperation mit den Arbeitgebern als wesentliche Gestaltungsfelder hervor. Letztere bezieht sich besonders auf das Betriebliche Eingliederungsmanagement, welches die Rehabilitationsträger und Integrationsämter nach § 167
SGB IX mit eigenen Förderangeboten unterstützen. Mit der zum 01.01.2018 in Kraft tretenden zweiten Reformstufe des
BTHG tritt zeitgleich auch die hier vorliegende aktualisierte Fassung der Gemeinsame Empfehlung „Prävention nach § 3 SGB IX“ in Kraft.
Auch wenn Prävention als vorgelagertes Handlungsfeld im engeren Sinne kein Bestandteil der Rehabilitation ist, sind bedarfsweise Interventionen zu verfolgen, die präventive und rehabilitative Leistungen miteinander verzahnen. Hier nimmt das Betriebliche Eingliederungsmanagement eine bedeutende Brückenfunktion ein. Die Kommunikation, der Erkenntnis-
bzw. Wissenstransfer, die Förderung der Kompetenzen der Akteure in den Bereichen Prävention und Rehabilitation sind die Schlüssel zur Stärkung des Grundsatzes „Prävention und Rehabilitation vor Rente und Pflege".
Neben der
UN-Behindertenrechtskonvention und den Weiterentwicklungen der „International Classification of Functioning (
ICF)“ sind weitere Neuerungen im Zuge der Aktualisierung des Regelungstextes berücksichtigt worden. Hier ist das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention (Präventionsgesetz) hervorzuheben. Insbesondere mit der Zielsetzung der Vermeidung von Beeinträchtigungen bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gestalten die Rehabilitationsträger die Entwicklung und Umsetzung der Nationalen Präventionsstrategie.
Die Möglichkeit zu arbeiten wirkt sich in vielfältiger Weise auf die Chancen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft aus. Der neue Regelungstext der Gemeinsamen Empfehlung greift hierzu vor allem das in den Bundesrahmenempfehlungen der Nationalen Präventionskonferenz formulierte Ziel „Gesund leben und arbeiten“ weiterführend auf.
Prävention erfordert besonders eine rechtzeitige Zusammenarbeit, ein abgestimmtes Vorgehen und geeignete Maßnahmen aller Akteure. Im Anhang zu dieser Gemeinsamen Empfehlung werden aktuelle Beispiele für die Zusammenarbeit zwischen Rehabilitationsträgern beschrieben. Mit dem vorliegenden neuen Regelungstext liegt eine gemeinsame Basis für den weiteren Ausbau dieser Aktivitäten vor.
Die BAR dankt allen an der Erarbeitung dieser Gemeinsamen Empfehlung Beteiligten, deren Engagement wesentliche Voraussetzung für das vorliegende Ergebnis war.