Nach § 51 Abs. 1 Satz 3 SGB IX konkretisieren die zuständigen Rehabilitationsträger in Gemeinsamen Empfehlungen (§§ 26
und
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SGB IX) die den Einrichtungen in § 51
SGB IX auferlegten Pflichten. Vor dem Hintergr
und
der Erreichung von Inklusion ist dabei vorrangiges Ziel, über die Herstellung eines einheitlich sachgerechten Niveaus der Leistungserbringung unter Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Anforderungen die Eingliederung in eine dauerhafte Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
Voraussetzung für eine gelingende berufliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ist die Zusammenarbeit insbesondere von Rehabilitationsträgern
und
Einrichtungen auf Basis des Sozialgesetzbuches (SGB) IX, der Leistungsgesetze (
SGB II,
SGB III,
SGB VI,
SGB VII, BVG1)
und
dieser Gemeinsamen Empfehlung. Hierbei gilt als zentrale Maßgabe, dass stets der Mensch im Mittelpunkt steht
und
aktiv einzubeziehen ist.
Vor dem Hintergr
und
der übergreifenden Zielsetzungen von Teilhabe
und
Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vereinbarten
- die B
und
esagentur für Arbeit, - die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,
- die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
- die Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung,
- die Träger der Kriegsopferversorgung/-fürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Ges
und
heitsschäden
unter Beteiligung
- der B
und
esarbeitsgemeinschaft der Berufsbildungswerke, - des B
und
esverbandes Deutscher Berufsförderungswerke, - der B
und
esarbeitsgemeinschaft ambulante berufliche Rehabilitation, - der B
und
esarbeitsgemeinschaft Beruflicher Trainingszentren, - der B
und
esarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen
und
- der Verbände von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen
und
der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen
die vorliegende Gemeinsame Empfehlung.
[Aus: Information der Herausgebenden]