Thematisch sind die Fachbeiträge des Diskussionsforums Rehabilitations- und Teilhaberecht in fünf Schwerpunktgruppen unterteilt: A: Sozialrecht, B: Arbeitsrecht, C: Sozialmedizin und Begutachtung, D: Konzepte und Politik und E: Recht der Dienste und Einrichtungen.
Die Fachbeiträge A behandeln rechtliche Fragen zum
SGB IX sowie in diesem Kontext aktuelle Entwicklungen im sozialen Leistungsrecht. Dazu gehören das Verfahrensrecht, die Hilfsmittelversorgung einschließlich assistiver Technologien (Domotechnik) sowie die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft. Ein besonderes Augenmerk gilt zudem den Neuregelungen zum Persönlichen Budget, der Unterstützten Beschäftigung sowie der Teilhabe von behinderten Frauen und Müttern mit behinderten Kindern am Leben in der Gesellschaft.
Am 28. Mai 2020 hatte das Landessozialgericht (
LSG) Mecklenburg-Vorpommern über unterhaltssichernde Leistungen und Fahrkosten im Zusammenhang mit einer stufenweisen Wiedereingliederung zu entscheiden. Der Autor stellt in diesem Beitrag die Entscheidung des
LSG mit Blick auf diese materiell-rechtlichen Aspekte vor und bespricht sie.
Er stimmt dem
LSG hinsichtlich der Zuerkennung eines Fahrkostenanspruchs gegen die beklagte Krankenkasse zu und geht auf die diesbezüglichen Streitfragen (Besteht eine leistungsgesetzliche Rechtsgrundlage im
SGB V und ist die stufenweise Wiedereingliederung eine Hauptleistung der medizinischen Rehabilitation?) genauer ein. Kritisch sieht Dittmann die Entscheidung des
LSG mit Blick auf die Zuständigkeit der Rentenversicherung für Leistungen im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung.
Er argumentiert, dass im vorliegenden Fall zum einen ein rentenversicherungsrechtlicher Anspruch auf Übergangsgeld als ergänzende unterhaltssichernde Leistung in Betracht kam und zum anderen auch ein Anspruch auf Fahrkosten gegen den Rentenversicherungsträger gegeben war.
Diesbezüglich hätte eine Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Kranken- und Rentenversicherung gefunden werden müssen, da sich für diesen Einzelfall die vom Bundessozialgericht gefundene Zuständigkeitsregelung nicht eigne.