Unter anderem auch Bezug auf Aktenzeichen 4 AZR 192/98,
BAG, 28. 07. 1999
Nach § 28
SGB IX sollen arbeitsunfähige, in ihrer arbeitsvertraglichen Tätigkeit aber teilleistungsfähige Arbeitnehmer insofern wieder beschäftigt werden. Die Autoren beschreiben das Wiedereingliederungsmodell, die anzuwendenden arbeitsrechtlichen Regeln, den Inhalt der maßgeblichen ärztlichen Feststellung und die Beteiligung des Arbeitgebers.
Bei der stufenweisen Wiedereingliederung arbeitsunfähiger, aber teilleistungsfähiger Arbeitnehmer, werde nicht ein (neues) Arbeitsverhältnis mit reduzierten Anforderungen begründet, sondern entstehe ein sozialrechtliches Rechtsverhältnis zu therapeutischer Zwecken. Anstelle des Arbeitslohnes werde Krankengeld gezahlt. Das Bundesarbeitsgericht (
BAG, 28.07.1999, 4 AZR 192/98) hat deshalb angenommen, dass der Arbeitgeber zur Entgegennahme von Teilleistungen nicht verpflichtet ist, eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ebenso wenig wie ein Weisungsrecht des Arbeitgebers besteht. Dem treten die Autoren entgegen.
Zum einen scheiterten krankheitsbedingte Kündigungen ohne Nutzung zumutbarer Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten oder eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (§ 84
SGB IX) am Ultima-ratio-Prinzip. Zum anderen bestehe auch nach Ansicht des
BAG die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers fort. Eine Interessenabwägung zwischen der - hoch anzusetzenden - Gesundheit des Arbeitnehmers und - mangels Entlohnungspflicht - geringfügigen Belastung des Arbeitgebers könne deshalb ergeben, dass dieser einer Beschäftigung zur Wiedereingliederung zustimmen müsse.
Ausgehend vom Wiedereingliederungszweck bestünden im Rahmen der nach ärztlichen Feststellungen noch möglichen und der Genesung dienenden Arbeiten auch Arbeitspflicht und Weisungsrecht. Die ärztlichen Feststellungen bezögen sich darauf, dass der Arbeitnehmer in seiner bisherigen arbeitsvertraglichen Tätigkeit (weiterhin) arbeitsunfähig sei, diese aber mit Einschränkungen nach Art, Dauer, zeitlicher Lage oder Beschäftigungsort teilweise (wieder) verrichten und die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben allgemein - nicht notwendig im konkreten Arbeitsverhältnis - gefördert werden könne. Im Übrigen könne das Wiedereingliederungsverhältnis flexibel gestaltet werden.
Die Autoren beseitigen unter Berücksichtigung sozialrechtlicher Besonderheiten in überzeugender Weise durch die
BAG-Rechtsprechung verursachte Missverständnisse. Lesenswert für alle, die mit der Wiedereingliederung arbeitsunfähiger Arbeitnehmer befasst sind.